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Gesetz zum Importverbot von Waffen und praktizierenden Soldaten

- Anti-Kriegs-Gesetz -

Verkündet am 2. Februar 2009
Nicht mehr gültig
(1) Soldaten mit nicht-pottyländischer Staatsbürgerschaft brauchen ein Visum, um in Pottyland ihre Tätigkeit ausüben. Dazu gehört auch jedwede Tätigkeit als Soldat, Krieger, Attentäter, Bombenleger, Söldner und/oder Mitglied einer terroristischen Vereinigung.

(2) Der Import von Waffen ist untersagt. Als Waffen zählen jedwede Art von Geschossen und Sprengstoffen. Als Import ist jedweder Transport innerhalb des pottyländischen Hoheitsgebietes zu verstehen, inkl. Sprengköpfe auf einem Marschflugkörper und/oder das Zünd- oder Treibstoff unterstützte Katapultieren von Granaten (sog. "Mörser"), sowie das Werfen (mit oder ohne Hilfe von Zünd- und Treibstoffen) von Patronen und anderen Geschossen.

(3) Ausnahmen von obigen Punkten bedürfen sowohl einer schriftlichen Zustimmung des Königs, sowie den Passierschein A38 und das ausgefüllte blaue Formular.

(4) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Nicht mehr gültig