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Die Verfassung des Königreichs Pottyland

- Verfassung -

Erstmals verkündet am 10. Februar 2002
Fassung vom 21. September 2002
Nicht mehr gültig

Präambel

Im Bewußtsein der Virtualität des Königreichs Pottyland und der Verantwortung vor allen Bewohnern gegenüber gibt sich das Volk des Königreichs Pottyland Kraft der verfassungsgebenden Gewalt des Königs diese neue Verfassung. Diese Verfassung gilt für alle Staatsbürger des Königreichs Pottyland. Das Königreich Pottyland bekräftigt seine Entschlossenheit, sich für den Frieden, Freiheit den Spass und die Sicherheit in der micronationalen Welt einzusetzen, die Handlungen aller Bürger sind danach auszurichten.


Abschnitt I. - Grundrechte


Artikel 1: Grundrechte

(1) Die Würde jedes Bürgers ist sein Eigentum, und nur er selbst darf bestimmen, ob er seine Würde achtet oder nicht. Daher gilt sie als Unantastbar
(2) Jeder darf seine freie Meinung äußern, sofern sie nicht gegen die Allgemeine Sitte verstößt, andere ernsthaft beleidigt, oder jugendgefährdend ist.
(3) Jeder Bürger darf sich jeder Zeit mit anderen versammeln, und seine Meinung kundgeben, solange er sich an bestehende Gesetze hält.
(4) Niemand darf aufgrund seine Abstammung, seines Geschlechts, Aussehens oder Ähnlichem, wie Denken, Meinung, politischer Einstellung, Sexualität, körperlicher und geistiger Beeinträchtigung, diskriminiert werden.
(5) Vor dem Gesetz ist jeder Staatsbürger gleich.

Artikel 2:Vereinsrecht

(1) Jedem Bürger Pottylands steht es frei Vereine zu Gründen.
(2) Ein Verein wird dann als Pottyländischer Verein anerkannt, wenn eindeutig als Verein des Virtuellnen Königreichs Pottylands erkennbar ist.
(3) Die Satzung inklusive aller Rechte und Pflichten darf ein Verein selbst bestimmen, sofern sie nicht gegen die bestehenden Gesetzte Pottylands verstossen.
(4) Jeder Bürger Pottyland kann sich beliebigen Pottyländischen Vereinen anschliessen.
(5) Jeder Verein ist berechttigt sich einer Intermikonationalen Dachorganisation unterzuordnen, sofern Pottylänidisches Recht nicht Verletzt wird.

Artikel 3: Religionsfreiheit

(1) Jedem Bürger steht es frei, eine Religionsgemeinschaft zu gründen.
(2) Es steht jedem Bürger frei einer Religionsgemeinschaft beizutreten.
(2a) Jeder hat das Recht seine Religion in Pottyland frei auszuüben, solange er nicht gegen Gesetze verstößt.
(2b) Jeder Bürger darf glauben was er will und sich seinen glauben nicht vorschreiben lassen.
(3) Eine Religionsgemeinschaft muss sich an die Gesetze des Königreichs Pottyland halten, haben keine Immunität.
(3a) Ausnahmen und Sonderfälle werden vom König bestimmt
(4) Der König kann Religionsgemeinschaften verbieten lassen, wenn diese Ggesetzeswidrig handeln.
(4a) Der Beitritt einer solchen Religionsgemeinschaft kann strafbar sein.
(5) Für eine Religionsgemeinschaft ist es gestattet, ihre Mentalen Führer und Gottheiten höher Anzusehen als den König
(6) Eine Religionsgemienschaft darf eine Mitgliedssteuer erheben.
(6a) Die Mitgliedssteuer darf nicht höher als 10% des monatlichen Mitgliedseinkommens und auch nicht mehr als 5.000 Öcken pro Monat betragen betragen.
(7) Religionsgemeinschaften, die Gewinne zwecks Vermögensvergrößereung der Organe erwirtschaften, bzw eine höhere Religionssteuer als erlaubt verlangen, werden vom Staat als Sekte bezeichnet, und nicht als Religionsgemeinschaft anerkannt.
(8) Da in Pottyland sich noch keine Religionen niederließen, konnten dementsprechend auch noch keine anerkannt werden.
(9) Eine Staatsreligion gibt es nicht.

Artikel 4: Lehren und Lernen

(1) Die Schulpflicht beträgt 13 Jahre
(2) Das Schulpflichtige alter beginnt mit dem 7ten Lebensjahr.
(3) Der Staat stellt Lehrkräfte ein und entlässt diese.
(4) Lehrkräfte sind verpflichtet, die Schüler gewissenhaft und gerecht zu unterrichten.
(5) Besondere Stärken der Schüler müssen gefördert werden
(6) Leistungsschwache Schüler müssen noch mehr als leistungsstarke Schüler gefördert werden.
(7) Der Staat erbaut und unterhält Schulen.
(8) Private Schulen müssen vom König genehmigt werden und werden nicht vom Staat finanziert.
(9)Die Wahl der Schule ist frei. Erziehungsberechtigte haben darauf zu achten, dass die Schulform den Fähigkeiten und Talenten des Kindes entspricht.
(10)Schulen
  1. haben den Unterricht an Verfassung und Gesetz auszurichten
  2. dürfen grundsätzlich keine rassistischen, ideologischen, theologischen oder politischen Ziele verfolgen.
  3. haben die Ausbildung in allen Bereichen generell Objektiv und den wissentschaftlichen Fakten und Tatsachen entsprechend auszurichten.
  4. müssen neben schulspezifischen Lehrinhalten grundsätzlich auch die Fächer Lesen, Schreiben, Rechnen und Landesgeschichte unterrichten
  5. haben die Fähigkeiten sowie Talente ihrer Schüler mit entsprechenden Mitteln zu fördern und nicht zu behindern.
  6. haben darauf zu achten, dass eine Klassenstärke von 25 Schülern nicht überschritten wird, um eine individuelle Betreuung des einzelnen Schülers gewährleisten zu können.
  7. haben lernschwache Schüler entsprechend zu betreuen und ggf. in kleineren Klassen zusammenzufassen. Lerninhalte sind den besonderen Bedürfnissen anzupassen. Solche Klassen können auch von mehreren Schulen in einem Gemeinschaftsprojekt zusammengefasst werden, wobei die Aufgabenverteilung demokratisch und gleichgewichtet zu erfolgen hat.
(11) Alle Schulen haben den Anforderungen gemäß Artikel 3 zu entsprechen, bevor eine Zulassung gewährt werden kann.
(12) Das Erheben von Schulgeld ist nicht zulässig. Zusätzliche Mittel sind bei den Ministerein für Bildung, Familie oder Kultur zu beantragen.
(13)Die Abschlußprüfungen der einzelnen Schulen sind einheitlich zu gestalten und werden vom Bildungsminister geprüft und genehmigt.


Abschnitt II. - Der Staat


Artikel 5:Staatsform

(1) Die Staatsform ist die konstitutionelle Monarchie
(2) Das Staatsoberhaupt ist der König
(3) Der König bestimmt seinen Nachvolger selber.
(3a) Wenn kein Nachvolger bestimtm worden ist, nimmt der geeigneste Nachkomme (durch Volksentscheid)des Königs den Thorn ein.
(3b) Sollten die Nachkommen des Königs nicht geeignet sein (aufgrund des Volksentscheides), wird Automatisch der Aussenminister zum Nachfolger des Königs ernannt.
(4) Königreich Pottyland verpflichtet sich undabwendbar der Virtualität und stellt keinnerlei Ansprüche auf Anerkennung in der Realen, nicht-Virtuellen Welt.
(5) Das Hohheitsgebiet Königreich Pottyland beschränkt sich auf den zur Verfügung stehenden Webspace und der Fantasie aller Beteiligten
(6) Indirekte Versuche die Staatsform zu ändern sind zu unterlassen
(5) Direkte Versuche die Staatsform zu Ändern müssen vom König genehmigt werden, ansonnsten wird der Direkte Versuch als Hochverrat geahndet.

Artikel 6: Öffentliches Auftreten des Staates

(1) Die Staatsflagge ist dunkelblau, in der Mitte ist in weißer Kreis, in dem das Symbol der königlichen Krone abgebildet ist, darunter befindet sich der Schriftzug "Pottyland" in der Schriftart "Brad".
(2) Rechtschreibfehler in der Verfassung sind zu akzeptieren, solange dadurch der Sinn eines Artikels nicht verändert wird. Dann dürfen sie durch König Potty ausgebessert werden.
(3) Die Amtssprache des Königreichs Pottyland ist Deutsch.
(4) Gebäude und Strassennamen und Ähnliches dürfen in jeder beliebigen Sprache benannt sein.
(5) Das Königreich Pottyland erkennt alle Mitgliedstaaten des United Coucil und der UVNO als uneingeschränkt als souveräne Staaten an.

Artikel 7: Verwaltung des Staates

(1) Der König hat das Recht das Königreich Pottyland in Verwaltungsgebiete zu unterteilen.
(2) Mögliche Verwaltungzonen sind:
  1. Stadt
  2. Provinzen
(3) Jede Verwaltungsgebiet verwaltet sich selbst, König Potty hat jedoch das Recht, einzuschreiten.
(4) Jedes Verwaltungsgebiet muss sich an bestehende Gesetze des Königreichs Pottyland halten.
(4a) Die Verwaltungsgebiete können zusätzliche eigene Gesetze inkraft treten lassen.
(5) Sämtliche Bewohner und Oberhäupter der Verwaltungsgebiete müssen sich ebenfalls an die Weisungen des Staates halten.

Artikel 6: Regierung

(1) Das Staatsoberhaupt ist Seine Majestät König Potty auf Lebenszeit, es sei denn, er dankt vorzeitig ab und überträgt sein Amt auf einen würdigen Nachfolger. Er hat bei sämtlichen Entscheidungen, die von Ministern und Bürgern getroffen werden, das Veto-Recht.
(2)Der Souverän ist der König, höchster Vertreter der Nation, Symbol ihrer Einheit, Garant für die Beständigkeit und die Kontinuität des Staates und der Hüter der Verfassung. Er ist der Schutzherr der Rechte und Freiheiten der Bürger, der Gesellschaftsgruppen und der Gemeinschaften.
Er garantiert die Unabhängigkeit der Nation und die territoriale Integrität des Königreiches innerhalb seiner rechtmäßigen Grenzen.
(3) Zudem gibt es ein Gremium an Ministern, die das Staatsgeschehen mitlenken.
(3a) Minister dienen als engste Ratgeber des Königs, und übernehmen die ihnen vom König zugewiesenen Aufgaben
(4) Minister werden nur von König Potty ins Amt berufen
(5) Artikel 1 ist bindend für die gesamte Regierung
(7) Näheres wird im Gesetz zur Regelung der Regierungsgewalten bestimmt



Abschnitt III. - Staatsbürgerschaft


Artikel 8: Staatsbürgerschaft

(1) Die Einwohner des Königreichs Pottyland werden als Pottyländer bezeichnet.
(1a) Alternativ können die Einwohner auch als Pottyheads bezeichnet werden.
(2) Jeder der einen Staatsbürgerschaftsantrag gestellt hat, kann Staatsbürger des Köngreichs Pottyland werden.
(3) König Potty kann entscheiden, ob jemand anderweitig, d.h. ohne vorherigen Antrag Pottyländscher Staatbürger werden kann.
(4) König Potty entscheidet nach Antragstellung, ob jemand Bewohner des Pottylandes wird.
(5) Sowohl König als auch Minsiter sowie sämtliche Büger des Pottylandes sind dazu verpflichtet den guten Ruf des Pottylandes nach Aussen und nach Innen zu wahren.
(6) Jeder Bürger hat das Recht, eine eigene Pottyland bezogene Homepage zu erstellen, die dann im Bewohnerverzeichnis verlinkt wird.
(7) Jeder Staatsbrüger ist verpflichtet sich an die bestehenden Gesetze, besonders an das vorliegende Grundgesetz, zu halten.
(8) Jeder Bürger kann sich jederzeit auf Antrag ausbürgern lassen.
(9) Sollte ein bestimmter Grund vorliegen, kann König Potty ohne vorher gestellten Antrag über die Ausbürgerung eines Staatsbürgers entscheiden.
(10) Alle Staatsbürger haben sich gegenseitig zu respektieren.
(11) Alle Staatsbürger haben den König und seine Würde zu respektieren.
(12) Das Ziel jedes Pottyländers sollte es sein (muss es aber nicht) Spass zu haben, unter beachtung der Gesetzeslage.

Artikel 8a: Urmelklausel

(1) Urmels gelten auf Grund ihrer Begabung mit Gewissen und Verstand als den Menschen gleichgestellte Lebewesen und besitzen die selben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Unterscheidungen, die unter Berücksichtigung auf die biologische Verschiedenheit von Menschen und Urmels vorgenommen werden, stehen nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Absatz 1.
(3) Einzelheiten werden durch die Gesetze geregelt.

Artikel 9: Mehrfachstaatsbürgerschaft

(1) Das Königreich Pottyland akzeptiert eine doppelte oder mehrfache Staatsbürgerschaft, unter der Bedingung, dass dies unter ein- und demselben Pseudonym/Nickname erfolgt.
(1a) Mehrfache Identitäten sind von König Potty zu genhemigen, und werden auch nur erteilt, wenn für diese Person keinen neuen Staatsbürgerschaftantrag stellt, sondern aus dem vorhanden "Pool" gnommen wird, und z.B. als Arbeiter einer Firma oder als Spieler einer Sportmanschaft aktiv ist.
(2) Das Erlangen und Erlöschen einer doppelten oder mehrfachen Staatsbürgerschaft muss dem König mitgeteilt werden.
(3) Das Erlangen der pottyländischen Staatsbürgerschaft ist ausgeschlossen, wenn die gleiche, real existierende Person schon in einem anderen, virtuellen Staat unter einem, von dem im Staatsbürgerschaftsantrag genannten Pseudonym/Nickname, abweichendem virtuellen Namen registriert ist.
(4) Sollte die pottyländische Staatsbürgerschaft unter Mißachtung dieser Bestimmung erlangt worden sein, erfolgt kurz darauf der Entzug der pottyländischen Staatsbürgerschaft.

Artikel 10: Ausbürgerung inaktiver Bürger

(1) Wenn ein Pottyländer mehr als 90 Tage absolut inaktiv in Pottyland war, kann er Ausgebürgert werden
(2) Nach den 90 Tagen Inaktivität wird bei Ausbürgerungsgefahr eine E-mail an den/die Betroffene/n geschickt, die besagt, dass er/sie in frühestens 14 Tagen ausgebürgert wird.
(3) Sollte der betroffene Pottyländer weiterhin keinen Anspruch auf eine Virtuelle existenz erheben, so erlischt seine Pottyländische Statsangehörigkeit.
(4) Eine vormals ausgebrürgerter kann jederzeit durch beantragung der Staatsbürgerschaft wieder in Pottyland aingebürgert werden.
(5) Die Grenze der Inaktivitätstoleranz kann in Sonderfällen heraufgesetzt werden. Sonderfälle sind:
  1. Krankheit des Betroffenen
  2. längerer Urlaub des Betroffenen
  3. Vergesslichkeit der Zuständigen Behörden (König , etc).
(5) Per Sonderdekret kann König Potty vor ablauf der Fristen Inaktive Bürger ausbürgern.


Abschnitt IV. - Judikative


Artkel 11: Strafrecht

(1) Der König hat oberste Richterliche Gewalt
(2) Näheres wird durch ein Strafgesetz festgelegt


Abschnitt V. - Der Adel


Artikel 12: Adelstitel Recht

(1) Adelstitel können nur vom König erteilt werden.
(2) Adelstitel können nur vom König aberkannt, bzw entzogen werden.
(3) Adelstiel kann man von seinen Eltern erben und an seine Kinder weiter vererben.
(4) Träger eines Adelstitels haben sich dementsprechend würdevoll zu verhalten.
(5) Trägern von Adelstitel sollen mit Respekt behandelt werden, denn Sie haben sich diese Auszeichnung erarbeitet.
(5a.1) Sollte ein Adeliger nicht würdevoll mit seinem Titel umgehen, ist es nicht mehr nötig, ihn mit Respekt zu behandeln.
(5a.2) Eine Ausnahme stellt die Königsfamilie dar, da diese nur aufgrund von Geisteskrankheiten mit ihren Titel nicht mehr würdevoll umgehen kann.
(6) Sollte ein Pottyländer seinen Adelstitel in einer anderen Mikronation erlangt haben, so kann dieser auf Antrag auch in Pottyland anerkannt werden.
(6a) Bei Anerkennung nicht Pottyländischer Adelstitel muss ein nachweiss auf erlangen des Titels erbracht werden

Artikel 13: Die Königsfamilie

(1) Das Familienoberhaupt ist der König.
(1a) Sollte eine Frau das Land regieren, so ist dem entsprechend das Oberhaupt eine Königin.
(2) Die Frau des Königs ist die Königin.
(2a)Die Tochter des Königs ist Prinzessin.
(2b) Der Sohn des Königs ist der Prinz
(2) Die Königsfamilie ist stets mit Respekt zu behandeln.

Artikel 14: Adelstitel

(1) Der "Fürst" oder die "Fürstin" ist der erste Adelstitel den man erlangen kann.
(2) Für Besondere Verdienste beim König erhält man den Titel "Sir" bzw "Lady".
(2a) "Sir" und "Lady" kann mit einem Ritterschlag verbunden sein.
(3)Herzog bzw Herzogin wird man, wenn man als Adeliger aus einer anderen Mikronation her zog, seinen Adelstitel aber nicht auf das pottyländische Adelssystem übertragen kann.
(4) Ein Baron bzw Baroness ist der Verwalter eines kleineren Stückes Pottylands (direkt über den Bürgermeister/Stadtherren gestellt)
(5) Ein Graf bzw Gräfin ist der Veralter eines Größeren Stückes Pottyland (über dem Baron / der Baroness stehend)
(6) "Lord" wird man, wenn man der zweite Bürger Pottylands nach dem König ist.
(7) Das "von" als Namensanhängsel wir gegeben, wenn man zum Staatsinternen Gesandten des Königs ernannt wurde.
Nicht mehr gültig