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Gesetz zum Importverbot von Waffen und praktizierenden Soldaten

- Anti-Kriegs-Gesetz -

Erstmals verkündet am 2. Februar 2009
Fassung vom 5. November 2019

§1

(1) Soldaten, die nicht dem pottyländischen Militär angehören, dürfen ihre Tätigkeit auf dem Staatsgebiet des Königreichs Pottyland inklusive der dazugehörigen Hoheitsgewässer nicht ausüben.
(2) Dies betrifft jedwede Tätigkeit als Soldat, Krieger, Attentäter, Bombenleger, Söldner und/oder Mitglied einer Terroristischen Vereinigung.
(3) Einzelpersonen sind hiervon ebenso betroffen wie Personengruppen, Personengruppen aber ganz besonders.
(4) Auch ausländische Soldaten, die eine Kein-Arsch-Bescheinigung vorweisen können, sind von dieser Regelung umfasst.

§2

(1) Der Import und die Einfuhr von Waffen ist untersagt.
(2) Als "Waffen" zählt jedwede Art von Geschossen und Sprengstoffen.
(3) Als Import ist jedweder Transport innerhalb des pottyländischen Hoheitsgebietes zu verstehen, inkl. Sprengköpfe auf einem Marschflugkörper und/oder das Zünd- oder Treibstoff unterstützte Katapultieren von Granaten (sog. "Mörser"), sowie das Werfen (mit oder ohne Hilfe von Zünd- und/oder Treibstoffen) von Patronen und anderen Geschossen.
(4) Küchenmesser dürfen importiert werden. Sie gelten nicht als "Waffen" im Sinne des Absatzes (2).

§3

Ausnahmen von den §§ 1 und 2 bedürfen sowohl der schriftlichen Zustimmung des Königs, als auch der Vorlage des Passierscheins A38 und des ausgefüllten blauen Formulars sowie einer Kein-Arsch-Bescheinigung des pottyländischen Außenministers.

§4

(1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Änderungen an diesem Gesetz treten mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.