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Gesetz über die Rahmenbedingungen des Schulwesens und die Erlangung von Schulabschlüssen

- Schulgesetz -

Erstmals verkündet am 29. Juli 2010
Fassung vom 23. Januar 2020

Abschnitt I - Allgemeines


§1 - Schulträger, Verantwortlichkeit, Ziele

(1) Verantwortlich für das Schulsystem ist das Königreich Pottyland. Es ist Träger des Schulwesens. Abweichende Regelungen für einzelne Teile des Staates sind nicht zulässig.
(2) Ziel des Gesetzes ist es, die Schulpflicht und Wahlmöglichkeiten dergestalt zu regeln, dass jeder Pottyhead eine Grundbildung erhält und nach seinen eigenen Interessen und Fähigkeiten gefordert und gefördert wird.

§2 - Bildungskommission

Der Innenminister bildet zusammen mit dem Bildungsbeauftragten und acht weiteren Mitarbeitern des Innenministeriums die Bildungskommission. Diese ist für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach diesem Gesetz und in ungeregelten Fällen zuständig.

§3 - Schulpflicht

(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht ab dem vollendeten siebten Lebensjahr. Maßgeblich ist das Alter am ersten Tag des beginnenden Schuljahres.
(2) Die Dauer der Schulpflicht beträgt 10 Jahre.

§3a - Benotung

(1) Ab Jahrgangsstufe 2 (zweite Klasse) werden Schüler in ihren Leistungen bewertet, um Defizite oder besondere Begabungen aufzuzeigen. Defizite sollen gemildert und besondere Begabungen gefördert werden.
(2) Es werden 6 Hauptstufen der Bewertung, im folgenden "Noten" genannt, festgelegt:
  • Note 1 oder sehr gut: Die Leistung des Schülers oder der Schülerin übersteigt die Anforderungen oder entspricht ihnen in besonderem Maße
  • Note 2 oder gut: die Leistung entspricht voll den Anforderungen
  • Note 3 oder befriedigend: die Leistung entspricht im Allgemeinen den Anforderungen
  • Note 4 oder ausreichend: die Leistung weist Mängel auf, entspricht im Ganzen aber noch den Anforderungen
  • Note 5 oder mangelhaft: die Leistung entspricht nicht den Anforderungen, lässt aber Grundwissen erkennen und lässt Aussicht auf Besserung zu
  • Note 6 oder ungenügend: die Leistung entspricht nicht den Anforderungen und die Grundkenntnisse sind lückenhaft. Hoffnungslos.

§3b - Praktika und Klassenfahrten

(1) Jede Schulform hat Klassenfahrten anzubieten. Vorgegebene Zeiträume sind:
  • Grundschule: Zwischen Beginn des dritten und Beendigung des vierten Schuljahres.
  • Orientierungsstufe: Im Verlauf des sechsten Schuljahres.
  • Gesamtschulen, Gymnasien, weitere Schulen:
    1. Zwischen der 7. und 8. Jahrgangsstufe
    2. Zwischen der 9. und 10. Jahrgangsstufe
    3. Nach individueller Prüfung ab der 11. Jahrgangsstufe
(2) Die Dauer einer Klassenfahrt darf einen Zeitraum von 5 vollen Tagen nicht unterschreiten.
(3) Die Teilnahme an Klassenfahrten ist jedem Schüler zu ermöglichen. Bei Bedarf stehen hierfür staatliche Fördermittel bereit.
(4) Es ist verpflichtend ein mindestens einwöchiges Praktikum zwischen Beginn der siebten und Beendigung der zehnten Jahrgangsstufe wahrzunehmen und durch die Schule zu ermöglichen.

Abschnitt II - Grundschule


§4 - Grundschulzeit, Zweck der Grundschule

(1) Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen (Klassen) 1 bis 4 in Klassenverbänden.
(2) Die Grundschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern grundlegende Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, führt hin zu systematischen Formen des Lernens und legt die Grundlage für den folgenden Individualunterricht.
(3) Die Grundschule arbeitet mit den Eltern, Tageseinrichtungen und weiterführenden Schulen zusammen.

§5 - Zu unterrichtende Fächer, Lehrplan

(1) Die in der Grundschule zu unterrichtenden Fächer ergeben sich aus der Anlage I zu diesem Gesetz.
(2) Für die Erstellung des Lehrplans ist die Schulbehörde der jeweiligen Stadt zuständig. Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten ist die Bildungskommission anzurufen.

§5a - Nichterreichen von Jahrgangszielen

(1) Weist das Abschlusszeugnis in Jahrgangsstufe 3 oder 4 ein Fach mit der Note 6 oder zwei Fächer mit der Note 5 aus, gilt das Jahrgangsziel als nicht erreicht. Dem Schüler ist nahezulegen, die Jahrgangsstufe zu wiederholen. Die Entscheidung darüber, ob die Jahrgangsstufe wiederholt wird, wird nach intensiver Absprache gemeinsam durch das betroffene Kind, seine Erziehungsberechtigten und den Lehrern des Kindes dieser Jahrgangsstufe getroffen.
(2) Ausnahmeanträge werden durch die Schulkommission geprüft.


Abschnitt III - Orientierungsstufe


§6 - Orientierungsstufenzeit, Zweck der Orientierungsstufe

(1) Die Orientierungsstufe umfasst die Jahrgangsstufen 5 und 6 in Klasenverbänden und einzelnen Wahlblöcken.
(2) Die Orientierungsstufe dient der weiteren Förderung des individuellen Arbeitens und legt durch das Eröffnen erster Wahlblöcke die Grundlagen für den Individualunterricht auf der weiterführenden Schule.
(3) Ziel der Orientierungsstufe ist es ferner, Interessen und Fähigkeiten der Schüler im Hinblick auf die weiterführende Schule zu ergründen und zu fördern.
(4) Am Ende der Orientierungsstufe werden den Schülern Vorschläge für die Blockbelegung auf der weiterführenden Schule unterbreitet.
(5) Nach Beendigung der sechsten Jahrgangsstufe soll Schülern mit herausragenden Leistungen eine Empfehlung für die Teilnahme am gymnasialen Unterricht erteilt werden.

§7 - Zu unterrichtende Fächer, Lehrplan

(1) Die zu unterrichtenden Fächer der Jahrgangsstufen 5 und 6 ergeben sich aus Anlage II zu diesem Gesetz.
(2) Hinsichtlich der Erstellung des Lehrplans gilt §5 Abs. 2 entsprechend.

§8 - Nichterreichen von Jahrgangszielen

Für die Orientierungsstufe gilt §5a entsprechend.


Abschnitt IV - Individualunterricht an Gesamtschulen


§9 - Wesen der Gesamtschule und des Individualunterrichts

(1) Die Gesamtschule ist eine weiterführende Schule, an der Schüler mit und ohne Gymnasialempfehlungen gemeinsam lernen. Anstelle von Klassenverbänden findet der Unterricht in Wahlblöcken statt.
(2) Jeder Schüler kann je Jahrgangsstufe die Anzahl und Intensität der belegten Lehrblöcke selbst wählen.
(3) Die Mindestschulzeit auf der Gesamtschule beträgt 4 Jahre.
(4) Eine Maximalschulzeit wird nicht festgelegt.

§10 - Zu unterrichtende Fächer, Lehrplan

(1) Die zwingend zu belegenden Pflichtblöcke ergeben sich aus der Anlage III zu diesem Gesetz.
(2) Die zur Vertiefung und Erreichen eines höherwertigen Abschlusses möglichen Wahlblöcke ergeben sich aus der Anlage III zu diesem Gesetz.
(3) Für die Erstellung des Lehrplans ist die jeweilige Gesamtschule eigenverantwortlich zuständig. Der Lehrplan ist durch die Bildungskommission zu genehmigen.

§11 - Bestehen von Blöcken, zeitliche Dauer von Blöcken

(1) Ein Block gilt als "bestanden", wenn die ihn ihm durchgeführten Leistungsüberprüfungen (Klausuren) zu 80 % bestanden wurden.
(2) Eine Klausur ist bestanden, wenn sie mit der Note 4 (ausreichend) oder höher bewertet wird.
(3) Schülern, die einzelne Klausuren nicht bestehen, ist Gelegenheit zu geben, diese nachzuholen. Dies kann entweder in der Regelzeit des Lehrblockes oder im Anschluss an die Pflichtzeit erfolgen.
(4) Einzelne Lehrblöcke sind so zu gestalten, dass sie nach einer Zeit von höchstens 2,5 Schuljahren als "bestanden" gewertet werden können. Bei der Zeiteinteilung ist zudem zu berücksichtigen, dass Schülern, die den Lehrblock in dieser Zeit nicht bestanden haben, die Möglichkeit zum Ausgleichen nicht bestandener Klausuren gegeben wird.
(5) Dem unterschiedlichen Lerntempo der Schüler kann dadurch Rechnung getragen werden, dass in den jeweiligen Blöcken nach individueller Prüfung Freistunden oder Sonderaufgaben, die zum Bestehen eines weiteren Blockes führen, verteilt werden können. Die Art der Förderung eines höheren Arbeitstempos ist zwischen Schüler und Lehrkraft individuell abzustimmen.
(6) Anstelle der Regelung nach Absatz 5 können die Gesamtschulen die Blöcke nach dem Leistungsniveau der Schüler bilden. Hierbei gilt die Abstufung:
  • A-Level: Hohes Lerntempo auf hohem Niveau, Beendigung der Pflichtblöcke in verkürzter Zeit
  • B-Level: Durchschnittliches Lerntempo auf durchschnittlichem Niveau, Beendigung der Pflichtblöcke in der Regelzeit
  • C-Level: Langsames Lerntempo, niveauunabhängig, Beendigung der Pflichtblöcke erst nach Ablauf der Regelzeit.
(7) Die Schulleiter der weiterführenden Schulen evaluieren gemeinsam mit der Bildungskommission, den Schulräten und den Schülersprechern die Effizienz des von ihnen gewählten Modells nach Absatz 5 oder 6. Sie arbeiten stetig an der Optimierung des Lernprozesses unter Berücksichtigung der individuellen Interessen und Fähigkeiten der Schüler.

§12 - Jahrgangsziele, Mindestanforderungen

(1) Abweichend von den Regelungen zu Grundschule und Orientierungsstufe sind im Individualunterricht keine spezifischen Jahrgangsziele vorgegeben.
(2) Jedem Schüler wird es ermöglicht, die Pflichtblöcke bei Nichtbestehen zu wiederholen. Zusätzlich zur Wiederholung der Pflichtblöcke soll geprüft werden, inwieweit dem Schüler weitergehende Fördermöglichkeiten sinnvoll zur Seite gestellt werden können. Die Annahme der Förderangebote durch den Schüler ist freiwillig.

§13 - Schulabschlüsse

(1) Das C-Bitur wird demjenigen verliehen, der mindestens 10 Pflichtblöcke bestanden hat. Es gilt als Mindestschulabschluss.
(2) Das B-Bitur wird demjenigen verliehen, der mindestens 20 Lehrblöcke bestanden hat. Es gilt als durchschnittlicher Schulabschluss.
(3) Das A-Bitur wird demjenigen verliehen, der mindestens 30 Lehrblöcke bestanden hat. Es gilt als höchstmöglicher Schulabschluss und bescheinigt dem A-Biturienten die Reife zum Studium an einer Hochschule.
(4) Ein Lehrblock gilt als nicht bestanden, wenn dieser mit der Note 5 oder 6 bewertet wird. Die Wiederholung eines nicht bestandenen Lehrblocks ist zulässig.
(5) Im Abschlusszeugnis werden die bestandenen Lehrblöcke einzeln aufgelistet. Es wird nicht aufgeführt, ob die Blöcke im ersten Versuch bestanden wurden.

§14 - Zeitpunkt der Verleihung der Schulabschlüsse

(1) Nach Beendigung des vierten Schuljahres auf der Gesamtschule wird bei jedem Schüler geprüft, welche Anzahl von Lehrblöcken er bestanden hat. Zu diesem Zeitpunkt wird den Schülern, die die Voraussetzungen eines Abschlusses nach §12 erfüllen, der entsprechende Abschluss verliehen.
(2) Schüler, die einen Abschluss nach Absatz 1 verliehen bekommen haben, haben das Recht, weitere Lehrblöcke zu belegen, um einen höherwertigen Abschluss zu erreichen.
(3) In den Jahrgangsstufen 5 bis 7 wird jeweils am Ende des Schuljahres bei jedem Schüler geprüft, welche Anzahl von Lehrblöcken er bestanden hat. Liegen die Voraussetzungen für einen höherwertigen Abschluss nach § 12 vor, wird dieser zu diesem Zeitpunkt verliehen. Absatz 2 gilt entsprechend.


Abschnitt V - Individualunterricht an Gymnasien


§15 - Wesen des Gymnasiums, Verweisungsvorschrift

(1) Das Gymnasium ist eine Lehranstalt für besonders leistungsstarke Schüler, an der nur Schüler mit Gymnasialempfehlung nach §6 Abs. 5 zur Teilnahme berechtigt sind.
(2) Für den Individualunterricht an Gymnasien gelten die Vorschriften der §§ 9 - 14 entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist.

§16 - Schulabschluss

(1) Ein C-Bitur wird an einem Gymnasium nicht verliehen. Ziel des Gymnasiums ist es, seinen Schülern mindestens ein B-Bitur nach §12 Abs. 2 zu verleihen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Verleihung des B-Biturs nach 4 Jahren Schulzeit am Gymnasium nicht vor und wären auch die Voraussetzungen zur Erteilung eines C-Biturs nicht gegeben, soll die Gymnasialempfehlung überprüft werden. Unter Beteiligung des betroffenen Schülers, seiner Eltern, der Lehrkräfte und der Bildungskommission soll geprüft werden, ob ein Verbleib auf dem Gymasium für den Schüler sinnvoll erscheint.
(3) Ein Entzug der Gymnasialempfehlung führt zu einer Pflichtteilnahme an einer Gesamtschule. Die auf dem Gymnasium bestandenen Lehrblöcke gelten auf der Gesamtschule fort. Hierbei ist im Einzelfall zu prüfen, ob einzelne Lehrblöcke eine höhere Gewichtung erhalten können und damit als "zwei oder mehr bestandene Lehrblöcke" gewertet werden können.

Abschnitt VI - Besondere Schulformen


§17 - Baumschule

(1) An Baumschulen wird eine spezielle Lernform nach dem Konzept Peter Baums ausgeübt. Sie vermittelt die Grundlagen für eigenverantwortliches Lernen und Arbeiten in besonderer Pädagogik.
(2) Jeder Schüler kann nach Abschluss der Orientierungsstufe an Stelle der Gesamtschule oder des Gymnasiums eine Baumschule besuchen.
(3) Schülern, die auf der Gesamtschule speziellen Förderbedarf erkennen lassen, wird der Besuch einer Baumschule empfohlen.

§18 - Lehrplan, Schulabschluss

(1) Die Baumschulen stellen ihren Lehrplan und das Lerntempo eigenmächtig zusammen. Die zu lehrenden Fächer entsprechenen den an Gesamtschule und Gymnasien zu lehrenden Fächern nach Anlage III.
(2) Die Baumschule ist berechtigt, Schulabschlüsse nach § 13 zu verleihen. Näheres wird durch die Bildungskommission geregelt.

§19 - Waldi-Schulen

(1) An Waldi-Schulen wird eine spezielle Lernform nach dem Konzept Waldemar Przcyskynczksczkys Sie vermittelt die Grundlagen für eigenverantwortliches Lernen und Arbeiten in besonderer Pädagogik.
(2) Für die Waldi-Schulen gelten die §§17 und 18 entsprechend.

Abschnitt VII - Sonderregelungen, Schlussbestimmungen


§20 - Potopiaklausel

In Ballungsgebieten mit anderem Sprachschwerpunkt als Deutsch kann der Schulleiter das Lehren einer dort gängigen Fremdsprache als zweite Pflichtfremdsprache bestimmen.

§21 - Zur Verleihung von Schulabschlüssen berechtigte Schulformen

(1) Verlässt ein Schüler die Schule und möchte seinen Abschluss nachholen, kann er entsprechende Kurse bei einer Volkshochschule oder einer Abendschule belegen.
(2) Die durch die Bildungskommission hierzu ermächtigten Volkshoch- oder Abendschulen sind berechtigt, die Abschlüsse nach § 13 zu verleihen.

§22 - Inkrafttreten

Das Gesetz tritt zum Beginn des auf die Verkündung folgenden Schuljahres in Kraft.


Anlage I - Zu unterrichtende Fächer an der Grundschule


Jahrgangsstufen 1-4:
  • Basiswissen Deutsch
  • Basiswissen Mathematik
  • Sachkunde (Basiswissen in Geographie, Geschichte, Biologie, Chemie, Physik, Politik)
  • Einführung in eine Fremdsprache (Grundsatz: Englisch)
  • Musik (Kennenlernen von Grundsätzen der Erzeugung von Klängen, gemeinsames Musizieren)
  • Sport (Allgemeine sportliche Betätigung)
  • Ethik (Einführung in Werte und Normen, Kennenlernen verschiedener Kulturen und Lebensphilosophien)
  • Informatik (Basiswissen Informatik)

Anlage II - Zu unterrichtende Pflichtfächer an der Orientierungsstufe, Wahlfächer an der Orientierungsstufe


Pflichtfächer:
  • Deutsch (Vertiefen der Deutschkenntnisse)
  • Mathematik (Vertiefende Mathematik)
  • Sachkunde (Allgemeinwissen in Geographie, Geschichte, Biologie, Chemie, Physik, Politik, Wirtschaft)
  • Fremdsprache (Vertiefung der Kenntnisse in der Fremdsprache, die in der Grundschule erlernt wurde)
  • Sport (Allgemeine sportliche Betätigung, Mannschaftssport)
  • Ethik (Vertiefung allgemeiner Werte und Normen, Vertiefung verschiedener Kulturen und Lebensphilosophien)

Wahlfächer:
  • Zweite Fremdsprache (Spanisch, Französisch, oder Latein)
  • Gesellschaftskunde (Einführung in Gesellschafts- und Religionskunde, ergänzend zu Ethik, Kalauerkunde)
  • Vertiefende Naturwissenschaften
  • Informatik (Einführung in die Informatik)
  • Musik (Grundzüge musikalischen Verständnisses, praktisches Musizieren)


Anhang III - Liste der Pflicht- und Wahlblöcke des Individualunterrichts


Mögliche Pflichtblöcke:
  • Deutsch
  • Englisch
  • Französisch
  • Spanisch
  • Mathematik
  • Physik
  • Chemie
  • Biologie
  • Informatik
  • Geschichte
  • Ethik/Gesellschaftskunde inklusive Kalauerkunde
  • Lebenskunde (Allgemeine handwerkliche Fähigkeiten, Grundkenntnisse in Behördengängen, erwarteten Formen bei Anschreiben, allgemeine Bürgerpflichten)
  • Geographie
  • Sport (Allgemeine körperliche Betätigung, Mannschaftssport)


Wahlblöcke:

  • Rechtskunde
  • Deutsch:
    1. Textinterpretation
    2. Pöteranalyse
  • Englisch:
    1. Business English
    2. Technical English
    3. Pub English
    4. Lyrik
  • Mathematik:
    1. Wirtschaftsmathematik
    2. Bilanzkunde
  • Physik:
    1. Bewegungslehre
    2. Energielehre
    3. Elektrizitätslehre
    4. Nukularphysik
    5. kleine knusprige Teilchenphysik
  • Chemie:
    1. Organische Chemie
    2. Anorganische Chemie
    3. Lebensmittelchemie
    4. Explosionen
    5. Alkoholdestillation
    6. Bier-o-logie
  • Biologie:
    1. Physiologie
    2. Genetik
    3. Zoologie
    4. Anatomie
    5. Drogenkunde in Theorie und Praxis
    6. Botanik
    7. Aufzucht von Hanf für den Eigenbedarf
    8. Schildkrötenkunde, Schwerpunkt "Aufpäppeln von Schildkrötenpopulationen"
  • Informatik:
    1. Programmierung
    2. Design
    3. angewandte Informatik
  • Ethik: Kein-Arsch-Kunde; Bestehen berechtigt zur Führung des kleinen Latrinums
  • Geschichte und Geographie:
    1. Pottyländische Geschichte
    2. Kontinentalentwicklung
  • Musik
  • Politik:
    1. Diplomatie
    2. Weltwirtschaftskunde
  • Sport:
    1. Sporttheorie
    2. Sportgeschichte
    3. Schwimmsportarten
    4. Einhandrückschlagspiele
    5. Korbballspiele
    6. Fussball
  • Kunst (Unterscheidung "Ist das Kunst oder kann das weg", Kreatives Zeichnen, Modellieren, Fotografieren)