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Anleitung zum Erben

- Erbrecht -

Verkündet am 20. August 2019

Abschnitt I: Allgemeines


§1 - Erben überhaupt und sowieso

(1) Damit jemand erben kann, muss jemand sterben.
(2) Gestorben („tot“) ist jede natürliche Person, bei dem eine Krankenschwester oder ein Arzt feststellt, dass diese Person nicht mehr lebt und dies gegenüber mindestens einer anderen Person erklärt. Die Mitteilung des Arztes oder der Krankenschwester ist endgültig und daher nur unter Beachtung medizinischer Spezialkenntnisse und humanistischer Ansichten ausgesprochen werden.
(3) Erben können sämtliche Lebewesen sein. Ausgenommen sind Pflanzen.
(4) Ferner können Personenvereinigungen wie Vereine, Stiftungen, Unternehmen Erben sein.
(4a) Erben erben sowohl Vermögenswerte, als auch Schulden. Wer zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht volljährig ist, erbt Schulden jedoch nur dann, wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls doch volljährig war, vorgab, volljährig zu sein oder allgemein als volljährig angesehen wurde, sofern er nicht nachweisen kann, zum Zeitpunkt des Erbfalls zwar als volljährig angesehen worden zu sein, ohne jedoch volljährig gewesen zu sein, oder – sofern er nicht volljährig war – sich als Volljähriger ausgegeben zu haben, der eigentlich tatsächlich volljährig ist, es aber tatsächlich nicht ist. Zudem kann ein minderjähriger nur dann Schulden erben, wenn er bereits über eigenes versteuerbares Einkommen verfügt und nicht so tut, als wäre er volljährig, obwohl er bereits volljährig ist oder so tut, als wäre er volljährig, während er gleichzeitig volljährig ist, über versteuerbares Einkommen verfügt und so tut, als wäre er volljährig, es sei denn, er ist tatsächlich nicht volljährig oder verfügt über kein versteuerbares Einkommen oder lediglich über versteuerbares Einkommen, das einem Minderjährigen zustünde.

§ 1a – Pseudo-Zombie

(1) Wer zunächst tot war, jedoch sich später als doch nicht tot herausstellt, wird als „Pseudo-Zombie“ bezeichnet.
(2) Der Titel des „Pseudo-Zombies“ darf dem Betroffenen straffrei gegenüber geäußert werden und stellt keine Beleidigung dar, da er wahr ist.
(3) Kehrt ein Verstorbener nicht innerhalb von 6 Monaten nach seinem Tod ins Leben zurück, kann er kein Pseudo-Zombie mehr werden und hat keine Ansprüche auf sein ehemaliges weltliches Hab und Gut.
(4) Im Zweifel entscheidet der König, ob ein Pseudo-Zombie oder ein wahrer Zombie vorliegt.

§2 – Gewillkürte Erbfolge

(1) Wer ein Testament errichtet, kann hierin bestimmen, wer zu welchem Anteil Erbe wird oder Erben ausschließen. Der Begriff des „Erben“ umfasst hierbei alle möglichen Konstellationen. Jeder, der etwas von dem Verstorbenen erhält, ist zu einem gewissen Teil sein Erbe.
(2) Ein Testament kann nur zu Lebzeiten errichtet werden. Es muss schriftlich gefertigt und eigenhändig unterschrieben werden.

§3 – Gesetzliche Erbfolge, „Gönnen“

(1) Hat der Verstorbene kein Testament errichtet, wird derjenige Erbe, dem man das Erbe am meisten gönnt.
(2) Wem das Erbe am meisten gegönnt wird, bestimmen im Streitfall die Gönner nach § 5 dieses Gesetzes.
(3) Können sich die Gönner nicht einigen, entscheidet im Streitfall Sir Jonny als Obergönner.
(4) Die Entscheidung des Obergönners ist abschließend und kann nur vom König selbst revidiert werden. Wird der Obergönner nicht angerufen, ist die Entscheidung der Gönner abschließend entsprechend Satz 1.
(5) Das Erbe ist nicht ausdrücklich anzunehmen, es kann jedoch auch nicht ausgeschlagen werden.

§ 3a – Ex-Erbe

(1) Wer regulär Erbe nach dem Pseudo-Zombie geworden war oder wäre, wird zum Ex-Erbe, sobald der Pseudo-Zombie als lebend anerkannt wird.
(2) Er hat das erlangte Erbe an den Pseudo-Zombie zurückzugeben, sofern es noch vorhanden ist.
(3) Geerbte Schulden muss der Ex-Erbe nicht zurückzahlen. Er erhält auf die Schulden jedoch Zinsen in Höhe von 5 % vom Staat ausgezahlt, unabhängig davon, ob er sie beglichen hat oder nicht.

§ 3b – „Pech gehabt, Keule!“-Klauseln

(1) Hat der Ex-Erbe Schulden bereits beglichen, bekommt er diese weder vom Finanzamt, noch vom Pseudo-Zombie erstattet.
(2) Hat der Ex-Erbe die gesamte Erbmasse bereits ausgegeben oder verprasst, bekommt der Pseudo-Zombie nichts zurück.
(3) Gibt der Ex-Erbe die restliche vorhandene Erbmasse nicht freiwillig raus, ist durch die Gönner zu bestimmen, wieviel ihm noch zusteht.

§4 – Pornator

(1) Jeder kann zu Lebzeiten einen Pornator oder eine Pornatorin benennen.
(2) Die Aufgabe des Pornators ist es, zeitnah nach dem Tod des Betroffenen dessen Browserhistory zu löschen und sämtliche Hefte, Bücher, Videos und artverwandte Dokumente oder Datenträger zu beschlagnahmen, sofern diese nicht zur Aufklärung eines Verbrechens dienen. Diese Gegenstände sind kein Teil des Nachlasses und sind dem Kunstarchiv des Sexualministeriums zu übergeben. Das Herstellen von Privatkopien ist erlaubt, sofern die Herkunft der Materialien verschleiert wurde.
(3) Wurde kein Pornator bestimmt, wird dieser aufgrund seiner Religionszugehörigkeit vom jeweiligen geistigen Führer auf Erden (Prophet, Probiot, Oberhoschi) oder einer vom geistigen Führer hiermit beauftragten Person ausgewählt.
(4) Gehörte der Verstorbene keiner Religionsgemeinschaft an, wird dieser umgehend vom Sexualminister bestellt. Der Sexualminister kann diese Aufgabe an zuständige Ärzte oder Pfleger oder die Polizei übertragen.


Abschnitt II: Gönner


§5 – Besetzung der Gönnerkommission

(1) Die Gönnerkommission besteht aus einem hauptamtlichen und zwei ehrenamtlichen Gönnern.
(2) Die Gönner werden durch den Justizminister bestimmt.
(3) Ein Gönner kann auch gleichzeitig Pornator sein.

§6 – Auswahl der Gönner

(1) Richter dürfen keine Gönner sein.
(2) Hauptamtliche Gönner müssen ein abgeschlossenes Studium in einem der nachfolgenden Fächer vorweisen können:
  1. Salomonisches Recht
  2. Salominisches Recht
  3. Slalomisches Recht
  4. Salmonellisches Recht
  5. Sardellisches Recht
  6. Sardinisches Recht
  7. Philosophie
  8. Psychopathie.
(3) Ehrenamtliche Gönner müssen gönnen können. Dies wird bei der Auswahl in gesonderten Gönnerprüfungen geprüft, die das Justizministerium in Absprache mit Sir Jonny anfertigt.

§7 – Empfehlung für Gönner

(1) Bei der Frage, wem das Erbe am meisten zu gönnen ist, sollen die Gönner zunächst die Familie des Verstorbenen in Betracht ziehen, insbesondere zunächst an die Kinder denken.
(2) Die Gönner sollen sodann auch diejenige Person in Betracht ziehen, die sich zu Lebzeiten am meisten um den Verstorbenen gekümmert hat, ohne ihn hierbei zu töten.
(3) Die Gönner dürfen sich selbst nicht zum Erbe erklären und keinen Gegenstand aus dem Nachlass annehmen.
(4) Sind zwei der Gönner der Meinung, dass der dritte Gönner Erbe sein sollte, so ist für diesen Fall Sir Jonny anzurufen, der entscheidet, ob dem Gönner das Erbe gegönnt wird oder drei neue Gönner zu bestimmen sind.


Abschnitt III: Erbmasse und Erbaufteilung


§8 – Teilbare Gegenstände

(1) Teilbare Gegenstände der Erbmasse sind unter den Erben entsprechend dem ihnen gegönnten Erbteil aufzuteilen.
(2) Als teilbare Gegenstände gelten hierbei alle Sachen, die aufgeteilt werden können, ohne dass der Gegenstand als solcher unbrauchbar oder wesentlich verändert oder verfälscht wird.
(3) Für Immobilien und Wohneigentum gelten besondere Regelungen nach § 9 dieses Gesetzes.

§9 – Immobilien und Wohneigentum

(1) Gehört zum Erbe auch Wohneigentum oder eine sonstige Immobilie, müssen sich die Erben hierbei einig werden, wie es aufgeteilt werden soll.
(2) Kommt eine solche Einigung binnen 6 Monaten nach Feststellung der Erbenstellung nicht zustande, wird die Immobilie oder das Wohneigentum durch den Staat zwangsversteigert.

§10 – Unteilbare Gegenstände

(1) Kann ein Gegenstand der Erbmasse nicht geteilt werden, ohne hierdurch wesentlich beschädigt oder funktionsunfähig zu werden, haben die Erben sich darüber zu einigen, wer diesen Gegenstand erhalten darf.
(2) Können sich die Erben nicht darüber einigen, wird staatlich angedroht, diesen Gegenstand zu teilen und dadurch kaputt zu machen. Teilt hierauf einer der Erben mit, dass er selbst oder ein anderer Erbe dann lieber diesen Gegenstand haben soll, wird der Gegenstand in eine liebevolle, von den Gönnern ausgewählte, Pflegefamilie oder zu einer Pflegeperson gegeben.
(3) Trifft keiner der Erben eine solche Aussage, wird der Gegenstand in eine noch liebevollere Pflegefamilie oder Pflegeperson gegeben.


Abschnitt IV: Allgemeines



§11 – Inkraffttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Unterzeichnung durch den König in Kraft.
(2) Eine Aufhebung oder Änderung des Gesetzes ist nur durch den König möglich.
(3) Für den Fall, dass Sir Jonny ins Gras beißt, ist dieses Gesetz unverzüglich zu ändern.