KÖNIGREICH POTTYLAND

AUßENMINISTERIUM

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Freundschaftsvertrag zwischen dem Königreich Pottyland und der Volksrepublik Wolfenstein

Artikel 1 - Ziel
Dieser Vertrag dient zur Sicherung des Friedens und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den unterzeichnenden Staaten. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu starten bzw. durchzuführen, solange dieser Vertrag besteht.

Artikel 2 - Zusammenarbeit
Die Unterzeichnerstaaten streben eine friedliche und kooperative Zusammenarbeit auf freiwilliger Basis an.

Artikel 3 - Botschaften
Die Unterzeichnerstaaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften. Botschaftsgelände ist Eigentum des vertretenen Staates und zählt zu dessen Staatsgebiet. Es gilt das jeweilige Landesrecht. Botschafter dürfen nicht bei der Arbeit behindert und während der Laufzeit dieses Vertrages nicht ausgewiesen werden.
Sollte ein Botschafter vorsätzlich gegen die Gesetze des Landes, in dem er als Botschafter tätig ist, verstossen und sollte es dazu eindeutige Beweise geben und der betreffende Botschafter noch nicht ausgewechselt oder zurück beordert wurde, so darf die Regierung des betroffenen Landes der Regierung des Botschafters eine Protesnote schicken, die jedoch keine Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen haben. Sollte nach dem Verschicken der Protestnote der betreffende Botschafter weder ausgewechselt oder zurückberufen worden, so darf er ausgewiesen werden, ohne dass dadurch der diplomatische Status leidet.

Artikel 4 - Geheimdienstliche Tätigkeiten
Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium des anderen Unterzeichnerstaates, solange nicht dafür gesorgt ist, dass jede Person, welche Einwohner in einem der Unterzeichnerstaaten ist, die Möglichkeit hat, sich über die Ergebnisse und den Stand der Tätigkeiten zu informieren. Desweiteren muß dafür gesorgt werden, daß die beteiligten Staaten zuvor über alle Aktivitäten informiert werden. Alles was über "informierende" Tätigkeiten hinaus geht, ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung erlischt der gesamte Vertrag.

Artikel 5 - Unterstützungspflicht
Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich hiermit nicht zu einer Unterstützung eines anderen Unterzeichners im Konflikt mit Drittstaaten. (wichtig!->neutralität)

Artikel 6 - Konfliktregelung
Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder der "United Virtual Nations Organisation" geregelt.

Artikel 7 - Einstufung der Beziehungen
Die Unterzeichnerstaaten stufen Ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "freundschaftlich" oder dem sinnverwandt ein.

Artikel 8 - Kündigung des Vertrages
Dieser Vertrag kann nur unter ausreichender Begründung und mit Frist von einer Woche einseitig gekündigt werden und bedarf der Schriftform. Sollte solch ein Fall eintreten, sind die diplomatischen Beziehungen danach mindestens als neutral einzustufen.

Artikel 9 - Laufzeit
Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.


Unterzeichner:

Für das Königreich Pottyland: König Potty / König
Datum: 14.03.2003

Für die Volksrepublik Wolfenstein: Wladimir W.v. Karpow / Aussenminister; Dr. mad. bull. Presidente Andrès Chilavert / Presidente
Datum: 14.03.2003