Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Pottyland und dem Vereinigten Kaiserthum von Nordhanar sowie Vertrag zur Hilfe beim Wiederaufbau Nordhanars
Präambel:Als Grundlage für gute Beziehungen beider Vertragspartner und aufgrund des Willens ihrer Repräsentanten, diese Beziehungen zu festigen und auszubauen, schließen das Königreich Pottyland und das Vereinigte Kaiserthum Nordhanar nachstehenden Vertrag.
Dieser Vertrag dient dazu, beide Länder (im Vertrag auch als Vertragsstaaten, Unterzeichnerstaaten bezeichnet) in näheren persönlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Kontakt zu bringen und die Beziehungen weiter auszubauen. Er ist ein Zeichen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung sowie eine Festigung der gegenseitigen Anerkennung.
Als Grundlage der Beziehung wird eine Unterstützung beim Wiederaufbau Nordhanars festgehalten, um den guten Willen beider Seiten zu verdeutlichen.
Artikel 1 - Die persönliche Ebene
Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es gestattet, sich frei in den Ländern der Vertragsstaaten zu bewegen und niederzulassen. Es bedarf nicht der Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis. Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze der Vertragsstaaten.
Artikel 2 - Die politische Ebene
(1) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als eigenständige souveräne Staaten an.
(2) Es wird festgehalten, dass es untunlich ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen. Es ist jedoch zulässig, höfliche Vorschläge für Regelungen zu unterbreiten oder Missfallen zu einer staatlichen Handlung, die gegen allgemeine Menschenrechte zu verstoßen droht, zu äußern.
(3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine friedliche Außenpolitik führen wollen und stets versuchen, Konflikte auf internationaler Ebene diplomatisch zu lösen. Die Vertragsstaaten unterstützen sich hierbei gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.
(4) Es wird festgehalten, dass keine Seite geheimdienstliche Tätigkeiten ohne vorherige Genehmigung und Bekanntgabe der Ergebnisse in dem anderen Land durchführt.
(5) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings nach Zustimmung des betroffenen Staates möglich.
(6) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Die ausgetauschten Botschafter unterliegen auf dem Gelände der Botschaft der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates, müssen sich aber außerhalb des Geländes im Rahmen der Gesetze des Gastlandes bewegen. Botschafter besitzen diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.
Artikel 3 - Die wirtschaftliche Ebene
(1) Das Königreich Pottyland verpflichtet sich, das Vereinigte Kaiserthum von Nordhanar beim wirtschaftlichen Wiederaufbau durch Errichtung von Zweigstellen pottyländischer Unternehmen zu unterstützen.
(2) Das Vereinigte Kaiserthum von Nordhanar verpflichtet sich, den jeweiligen Unternehmen entsprechende Grundstücke zur Verfügung zu stellen und sowohl die Durchführung der Arbeiten, als auch die wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Gesetze wohlgesonnen zu unterstützen.
(3) Das Königreich Pottyland verpflichtet sich, die unterstützenden Betriebe durch Subventionen zu unterstützen und so Kosten für das Vereinigte Kaiserthum von Nordhanar zu senken, solange sich das Land im Wiederaufbau befindet.
(4) Das Vereinigte Kaiserthum von Nordhanar verpflichtet sich, bei der Vergabe staatlicher Aufträge auch die pottyländischen Betriebe, die eine Zweigstelle errichtet haben, zu berücksichtigen.
(5) Die Vertragspartner verzichten für die Zeit der Förderung auf die Erhebung von Zöllen jedweder Art gegen den anderen Vertragspartner.
(6) Die Vertragspartner vereinbaren, jederzeit zu überprüfen, inwieweit die entsprechenden Förderungen noch notwendig und angemessen sind.
(7) Die Vertragspartner bekunden die Absicht, nach dem Wiederaufbau Nordhanars die wirtschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen eines Wirtschaftsabkommens neu zu regeln.
Artikel 4 - Die kulturelle Ebene
(1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zubringen;
(2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele von Künstlern.
(3) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Partnerschaft von Städten, Gemeinden, Dörfern und sonstigen kommunalen Verbindungen. Die Städte, Gemeinden, Dörfer und sonstige kommunale Verbindungen der Vertragspartner gelten als ermächtigt, mit Städten, Gemeinden, Dörfern und sonstigen kommunale Verbindungen des anderen Vertragspartners entsprechende Abkommen zu vereinbaren.
Artikel 5 - Organisatorisches
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.
(2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.
(3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit. Hiervon ausgenommen ist Artikel 3, der zunächst für eine Laufzeit von 6 Monaten geschlossen wird. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um weitere 2 Monate, wenn keine Kündigungs- oder Erledigungserklärung betreffend Artikel 3 der Vertragspartner abgegeben wird.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 4 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.
Syffia, den 02. November 2019
Für das Königreich Pottyland:
Für das Vereinigte Kaiserthum von Nordhanar:
Titus Gottwald
Ratifiziert am 02. November 2019 für das Königreich Pottyland:
Seine Majestät König Potty
Ratifiziert am 02. November 2019 für das Vereinigte Kaiserthum von Nordhanar:
Seine Majestät Kaiser Benedikt I.