Grundlagenvertrag zwischen der (Bundes-)Republik Bergen und dem Königreich Pottyland
§ 1 Zweck[1] Dieser Vertrag legt die Grundlage für die diplomatischen Beziehungen der Vertragsstaaten.
[2] Die Vertragsstaaten sind die (Bundes-)Republik Bergen und das Königreich Pottyland.
§ 2 Diplomatische Beziehungen
[1] Die Vertragsstaaten erkennen einander als souveräne Staaten an.
[2] Die Vertragsstaaten erkennen die territorialen Grenzen des jeweils anderen als unverletzlich an.
[3] Die Vertragsstaaten bemühen sich um stets freundschaftliche Beziehungen zueinander.
[4] Die Vertragsstaaten richten ständige Botschaften beieinander ein, über welche sie diplomatisch kommunizieren. Das Botschaftspersonal muss von dem Vertragsstaat, in dem es eingesetzt wird, akkredetiert werden und genießt dort somit diplomatische Immunität vor Strafverfolgung.
[5] Das Gelände der Botschaften ist Teil des die Botschaft besitzenden Staates. Nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Botschafters dürfen dort die Behörden des anderen Vertragsstaates tätig werden.
[6] Die Vertragsstaaten stufen die diplomatischen Beziehungen zueinander während der Laufzeit dieses Vertrages als mindestens "neutral" ein.
§ 3 Sicherheitspolitik
[1] Die Vertragsstaaten vereinbaren, keinerlei militärische Aggression gegeneinander auszuüben.
[2] Die Vertragsstaaten setzen Militär, Sicherheitskräfte und Nachrichtendienste auf dem Territorium des anderen nur dann ein, wenn dieser dies ausdrücklich genehmigt.
[3] Menschen die in einem Vertragsstaat straffällig geworden sind und sich im anderen Vertragsstaat aufhalten müssen auf Antrag hin an die Behörden des Vertragsstaates, in welchem sie straffällig geworden sind, ausgeliefert werden. Dies gilt nicht für Bürger des Vertraagsstaates in dem sich die Gesuchten aufhalten.
§ 4 Inkrafttreten
[1] Der Vertrag tritt nach der Ratifizierung in den Vertragsstaaten durch Unterzeichnung der Staatsoberhäupter in Kraft.
[2] Er kann in beidseitigem Einverständnis jederzeit geändert werden.
[3] Der Vertrag kann durch jeden der beiden Vertragsstaaten fristlos und ohne Angabe von Gründen aufgekündigt werden.
Anmerkung: Der Vertrag wurde im Jahre 2009 mit der Bundesrepublik Bergen geschlossen. Diese war zum damaligen Zeitpunkt in der Form zwar nicht mehr existent, der Vertrag hat jedoch Wirkung für die Republik Bergen.