KÖNIGREICH POTTYLAND

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Freundschaftsvertrag zwischen dem Schahtum Futuna und der Dreifaltigen Allianz

Vorbemerkung: Nachdem die Dreifaltige Allianz nicht mehr als solche existiert, gilt dieser Vertrag zwischen Pottyland und Futuna (sowie Bananaworld und Futuna) dennoch unverändert weiter - mit der Besonderheit, dass Regelungen "zugunsten der Dreifaltigen Allianz" als Regelungen "zugunsten Pottylands" (bzw. "zugunsten Bananaworlds") anzusehen sind.

Präambel
In Anbetracht der freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem Schahtum Futuna und der (Sinn)freien Bananenrepublik Bananaworld, dem Königreich Pottyland und dem Vereinigtem Kaiserreich Pizzaros, die zusammen die Dreifaltige Allianz bilden und im Laufe der weiteren Erwähnung in diesem Vertrag nur noch als solche bezeichnet werden, haben sie in gemeinsamer Zusammenarbeit folgende Punkte festgelegt, um sie als Fundament ihrer Freundschaft zueinander fest zu zementieren.


Art. 1 Status
In Anbetracht der freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem Schahtum Futuna und der Dreifaltigen Allianz beschließen beide oben erwähnten Vertragspartner den Status ihrer diplomatischen Beziehungen auf "freundschaftlich" oder dem sinnverwandt zu stellen.


Art. 2 Innenpolitik
Das Schahtum Futuna und die Dreifaltige Allianz verpflichten sich dazu, sich nicht in die innere Politik des jeweils anderen einzumischen.


Art. 3 Verteidigungsfall
Das Schahtum Futuna und die Dreifaltige Allianz sind nicht dazu verpflichtet, dem jeweils anderen auf Grund eines Verteidigungsfalls beizustehen und somit aktive militärische, medizinische und/oder logistische Hilfe anzubieten.


Art. 4.1 Kriegserklärung
Das Schahtum Futuna und die Dreifaltige Allianz verpflichten sich dazu, dem jeweils anderen keine Kriegserklärungen auszusprechen oder Maßnahmen zu ergreifen, die einer Kriegserklärung gleichzusetzen sind.

Art. 4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich desweiteren, keine Maßnahmen zu ergreifen, die Dritten ermöglichen und/oder helfen, dem jeweils anderen Schaden zuzufügen.


Art. 5.1 Außenpolitik
Die Souveränität der Außenpolitik der Vertragspartner bleibt unangetastet und darf nicht durch Drohungen und/oder Gewalt verletzt werden. Ebenso wenig darf ein Vertragspartner dazu gezwungen werden den Kurs der Außenpolitik zu revidieren.

Art. 5.2 In politischen Angelegenheiten, wo beide Vertragspartner die selbe Linie verfolgen, sowie bei länderübergreifenden Organisationen, Projekten, Operationen und/oder Zielen jeglicher Art können sie, um die gemeinsamen Interessen stärker zu vertreten, zusammenarbeiten.


Art. 6.1 Personen- und Warenverkehr
Die Vertragspartner ermöglichen den Personen- und Warenverkehr zwischen ihren Nationen.
Die Flug- und Schifffahrtgesellschaften erhalten unter Beachtung der gültigen Sicherheitsbestimmungen und Beschränkungen beim jeweiligen Partner das Recht, den Luft-/Seeraum zu durchqueren. Das Recht jedes Flug-/Seehafens, Linienflüge/-fahrten separat zu genehmigen/abzulehnen bleibt hiervon unberührt.

Art. 6.2 Die unterzeichnenden Staaten erheben weder Ein- noch Ausfuhrzölle zueinander, wodurch der freie Handel gewährleistet wird. Sofern ein Staat Zölle erheben möchte, so sind diese zum Ersten des Nachfolgemonats dem anderen Staat mitzuteilen.


Art. 7.1 Botschafter
Das Schahtum Futuna kann eine Person, die sie als dazu würdig erachtet, als Botschafter in die Dreifaltige Allianz entsenden. Sie bleibt solange Botschafter bis sie zurück berufen wird.

Art. 7.2 Die Dreifaltige Allianz kann eine Person, die sie als dazu würdig erachtet, als Dreifalt-Botschafter in das Schahtum Futuna entsenden. Sie bleibt solange Botschafter bis sie zurück berufen wird.

Art. 7.3 Der entsendete Botschafter repräsentiert das ihn entsendende Land vor Ort.

Art. 7.4 Sollte der Botschafter bei dem Vertragspartner, zu dem er entsendet wurde, negativ auffallen, so hat der betreffende Vertragspartner das Recht sich mit einer Protestnote bei der Stelle des betreffenden Botschafters/Dreifalt-Botschafters zu beschwerden.

Art. 7.4A Die Konsequenzen für den Botschafter darf nur der ihn entsendende Vertragspartner ergreifen.

Art. 7.4B Bei erneutem negativen Auffallen des selben Botschafters hat der betreffende Vertragspartner das Recht eine erneute Protestnote an die Stelle des betreffenden Botschafters zu verschicken und darüber hinaus, den Botschafter des Landes zu verweisen. Gleichzeitig hat eine Mitteilung über den Inhalt des Verstoßes an den Vertragspartner zu gehen.

Art. 7.4C Konflikte die durch das Verhalten des Botschafter entstehen und somit zu Entsendungen von Protestnoten und/oder Ausweisungen des Botschafter kommen, haben keinerlei Auswirkungen auf dem diplomatischen Status der Vertragspartner zueinander.

Art. 7.4D Begeht der Botschafter im gastgebenden Land Gesetzesverstöße, welche schweren Einfluss auf dessen innere Belange nehmen, kann dieser sofort des Landes verwiesen werden. Gleichzeitig hat eine Mitteilung über den Inhalt des Verstoßes an den Vertragspartner zu gehen.

Art. 7.5 Das Botschaftsgelände ist exterritoriales Gebiet des Staates, das den Botschafter entsendet.


Art. 8.1 Konflikte
Beide Vertragspartner verpflichten sich dazu, Konflikte untereinander friedlich zu lösen. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, so kann auch eine dritte Nation als Vermittler eingeschaltet werden.

Art. 8.2 Der Vermittlerstaat muss ein souveräner Staat sein, der von beiden Vertragspartnern als solcher vor dem Konflikt anerkannt war und auf dem sich beide Vertragspartner als Vermittler einigen können.


Art. 9.1 Immunität
Beide Vertragspartner erkennen bei folgenden Amtspersonen des Schahtums Futuna und der Mitgliedstaaten der Dreifaltigen Allianz und/oder direkt der Dreifaltigen Allianz die Immunität an: Staatsoberhäuptern, Regierungschefs sowie jedem Minister der betreffenden Regierungen; Botschaftern, Dreifalt-Botschaftern sowie Diplomaten.

Art. 9.2 Staatsoberhäupter des Schahtums Futuna und der Mitgliedstaaten der Dreifaltigen Allianz genießen die uneingeschränkte Immunität. Ihre Immunität ist in jeder Situation unantastbar und zu wahren. Jedoch darf sie nicht dazu missbraucht werden, den Frieden und die Freundschaft untereinander bewusst zu stören.

Art. 9.3 Regierungschefs, Außenminister, sowie jeder Minister der betreffenden Regierungen genießen ebenfalls die uneingeschränkte Immunität. Jedoch kann in schweren Fällen, die durch ihr Verhalten zu Störungen der Beziehungen zueinander und/oder zur Störung des Friedens im gastgebenden Land führen, eine Protestnote entsendet und/oder die Betreffenden bis zu zwei mal zur Änderung ihres Verhaltens aufgerufen werden, ehe sie zum Verlassen des Landes gebeten werden können.

Art. 9.4 Beide Vertragspartner können nach eigener Entscheidung Diplomaten ernennen, die im Auftrag des jeweils anderen Vertragspartners entweder den dortigen eigenen Botschafter/Dreifalt-Botschafter vor Ort unterstützen und/oder eigene diplomatische Missionen ausführen.

Art. 9.4A Die diplomatischen Missionen müssen vor Missionsbeginn dem Vertragspartner mitgeteilt werden und bedürfen seiner Zustimmung. Hiervon ausgenommen sind Verhandlungen über mögliche weitere Verträge und/oder über bestimmte Zusammenarbeit wie die in Art. 3.2 sowie Art. 5.2 erwähnten.

Art. 9.4B Für die Dauer der diplomatischen Mission genießen die Diplomaten Immunität, jedoch können sie ohne vorherige Warnung ausgewiesen werden.

Art. 9.5 Diplomaten, die im Auftrag zur Konfliktlösung unterwegs sind, genießen ebenfalls Immunität. Für die Dauer der Findung einer Lösung des Konfliktes dürfen sie nicht ausgewiesen werden. Die jeweiligen Vertragspartner dürfen aber bei den zuständigen Stellen, wenn Unzufriedenheit über die betreffenden Diplomaten besteht, um Austausch der selbigen bitten.


Art. 10.1 Einreiseverbot
Jeder Vertragspartner kann gegen Zivilbürger des jeweils anderen ein Einreiseverbot aussprechen, wenn von den betreffenden Personen eine Gefährdung der Öffentlichen Ruhe und Sicherheit zu befürchten ist und/oder bereits eingetreten ist.

Art. 10.2 Hiervon ausgenommen sind jene Amtspersonen, die laut Art. 8.1 die Immunität besitzen.


Art. 11 Geheimdienstarbeit
Geheimdienstliche Aktivitäten innerhalb des Hoheitsgebietes eines der Vertragspartner durch den anderen Vertragspartner sind ohne dessen Wissen und/oder Erlaubnis aufs Strengste untersagt.


Art. 12 Laufzeit
Dieser Freundschaftsvertrag zwischen dem Schahtum Futuna und der Dreifaltigen Allianz hat unbegrenzte Laufzeit.


Art. 13.1 Kündigung
Der Vertrag kann einseitig unter Angabe von Gründen zum Ende des Folgemonats gekündigt werden.

Art. 13.2 Nachdem der Vertrag erloschen ist stehen sich beide Vertragspartner neutral gegenüber.


Art. 14.1 Vertragsänderungen
Änderungen des Freundschaftsvertrages zwischen dem Schahtum Futuna und der Dreifaltigen Allianz sowie Nebenabredungen müssen schriftlich festgehalten werden um rechtsgültig zu sein.

Art. 14.2 Sofern einzelne Artikel dieses Vertrages unwirksam sind, wird hiervon nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages betroffen.


Art. 15 Inkrafttreten
Der Freundschaftsvertrag tritt am Tage der Unterzeichnung aller Vertragspartner in Kraft.