Grundlagenvertrag und Vertrag über den wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch zwischen dem Königreich Pottyland und der Freien Stadt Underbergen
Präambel:Als Grundlage für gute Beziehungen beider Vertragspartner und aufgrund des Willens ihrer Repräsentanten, diese Beziehungen zu festigen und auszubauen, schließen das Königreich Pottyland und die Freie Stadt Underbergen folgenden Vertrag.
Dieser Vertrag dient dazu, beide Länder (im Vertrag auch als Vertragsstaaten, Unterzeichnerstaaten bezeichnet) in näheren persönlichen, politischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Kontakt zu bringen und die Beziehungen weiter auszubauen. Er ist ein Zeichen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung sowie eine Festigung der gegenseitigen Anerkennung.
Artikel 1 - Die persönliche Ebene
(1) Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es gestattet, sich frei in den Ländern der Vertragsstaaten zu bewegen und niederzulassen. Es bedarf nicht der Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis.
(2) Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze der Vertragsstaaten.
Artikel 2 - Die politische Ebene
(1) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als eigenständige souveräne Staaten an. Das Territorium und die Hoheitsgewässer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses werden als unverletzlich angesehen.
(2) Es wird festgehalten, dass es untunlich ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen. Es ist jedoch zulässig, höfliche Vorschläge für Regelungen zu unterbreiten oder Missfallen zu einer staatlichen Handlung, die gegen allgemeine Menschenrechte zu verstoßen droht, zu äußern.
(3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie untereinander eine friedliche Außenpolitik führen und stets Konflikte auf zwischenstaatlicher Ebene diplomatisch lösen.
(4) Wird einer der Vertragspartner angegriffen, erfolgt keine militärische Hilfe durch den anderen Vertragspartner. Freiwillige humanitäre Hilfeleistungen sind allerdings möglich, sofern der Vertragspartner dem zustimmt.
(5) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Die ausgetauschten Botschafter unterliegen auf dem Gelände der Botschaft der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates, müssen sich aber außerhalb des Geländes im Rahmen der Gesetze des Gastlandes bewegen. Botschafter besitzen diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.
Artikel 3 - Die wirtschaftliche Ebene
(1) Der Tourismus beider Vertragsstaaten untereinander soll gefördert werden. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragspartner Reiseerleichterungen für touristische Aufenthalte.
(2) Das Königreich Pottyland garantiert den Bau und die Inbetriebnahme eines ULTRAPLEX-Kinocenter in der Freien Stadt Underbergen im Rahmen eines Pachtverhältnisses und gewährleistet dessen Betriebsführung, -ausstattung und -aufrechterhaltung unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit. Im Gegenzug ermöglicht die Freie Stadt Underbergen die Arbeit pottyländischer Filmfirmen auf Underberger Grund, sofern hierdurch die Natur nicht beeinträchtigt wird und Einschränkungen für die Bevölkerung auf ein Minimum reduziert werden.
(3) Die Vertragspartner ermöglichen einen regen Warenverkehr untereinander. Zu diesem Zwecke wird es Handelsreisenden des jeweiligen Vertragspartners ermöglicht, zollfrei Waren und Rohstoffe zum anderen Vertragspartner zu liefern. Ausgenommen hiervon sind Waffen und Einzelbestandteile davon
Artikel 4 - Die kulturelle Ebene
(1) Die Vertragsstaaten ermöglichen einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zu bringen.
(2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele und Aufführungen von Künstlern. Ferner ermöglichen die Vertragspartner den Vertrieb von Büchern, Tonträgern und Filmen jedweder Art.
Artikel 5 - Die wissenschaftliche Ebene
(1) Die Vertragspartner ermöglichen ihren Bürgern, auf dem Gebiet des jeweiligen Vertragspartners zu studieren. Die jeweiligen Studienabschlüsse werden gegenseitig anerkannt.
(2) Pottyländische Studenten in Underbergen erhalten für einen Zeitraum von 12 Monaten Vergünstigungen, die durch ein gesondertes Abkommen festgelegt werden.
(3) Underberger Studenten in Pottyland erhalten für einen Zeitraum von 18 Monaten freie Unterkunft und Verpflegung bei der Staatsuniversität in Potopia. Eine Verlängerung um weitere 6 Monate ist möglich, sofern die studierende Person nachweisen kann, dass sie trotz angemessener Bemühungen keine Möglichkeit gefunden haben, durch Arbeitslohn ihren eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen und über eine gültige Kein-Arsch-Bescheinigung verfügt.
Artikel 6 - Organisatorisches
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.
(2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.
(3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 3 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.
Underbergen, den 29.05.2020
Für die Freie Stadt Underbergen:
Egomar vom Weinberg
OberÖrf
Für das Königreich Pottyland: