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Gesetz zur Regelung der Flugtransportrechte

- Flugtransportrechtegesetz -

Verkündet am 6. August 2009
Nicht mehr gültig

§1

- Das Königreich Pottyland gewährt allen Fluggesellschaften, welche Mitglieder der Internationalen Organisation für Flugverkehr (IOF) sind, die Allgemeinen Freiheiten der Luft in der IOF Fassung vom 1. Juni 2009. Dies gilt für das gesamte pottyländische Hoheitsgebiet.

§2

- Ausnahmen von §1 sind zulässig. Es können einzelnen oder mehreren IOF Mitgliedern einzelne, mehrere und/oder alle Freiheiten der Luft auf pottyländischem Hoheitsgebiet entzogen werden. Fluggesellschaften, auf die dies zutrifft, werden in einer öffentlich einsehbaren Liste aufgeführt. Ausnahmen sind solange zulässig, bis sie von der aktuellen Fassung der Liste entfernt werden.

§3

- Es können auch Fluggesellschaften, welche nicht IOF Mitglieder sind, die Allgemeinen Freiheiten der Luft erteilt werden. Diese werden vom Außenminister oder dem König erteilt und entzogen.

§4

- Private, nicht Teil einer IOF Fluggesellschaft zugehörige Flugzeuge erhalten ebenfalls die allgemeinen Freiheiten der Luft erteilt, sofern der diplomatische Status des betreffenden Heimatlandes "Neutral" oder besser ist. Die Erteilung erfolgt durch den jeweiligen pottlyändischen Flughafen und erlischt automatisch, sobald der pottyländische Luftraum verlassen wird.

§5

- Flugzeuge in diplomatischer Mission erhalten unbeschränkte Start- und Landerechte auf pottyländischen Flughäfen, sofern der diplomatische Status des betreffenden Heimatlandes "Neutral" oder besser ist. Ausnahmen dürfen nur vom Außenminister oder dem Staatsoberhaupt Pottylands persönlich festgelegt werden.

§6

- Diplomatische Flugzeuge von diplomatisch nicht anerkannten, staatsähnlichen Konstrukten erhalten ebenfalls uneingeschränkte Start- und Landerechte, sofern das Flugzeug unbewaffnet ist und der Zweck der Landung diplomatische Kontaktaufnahme darstellt.

§7

- Pottyländische Flughäfen sind befugt, Gebühren für Flugzeuge, die sich auf den jeweiligen Flughäfen befinden, zu erheben. Hierbei gilt, dass bei gleichen Grundvoraussetzungen gleiche Gebühren erhoben werden müssen. Diskriminierung einzelner Fluggesellschaften ist nicht zulässig.

§8

- Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ist unbefristet gültig.


ANHANG - Freiheiten der Luft - IOF Fassung vom 1. Juni 2009


  1. Überflug: Das Recht den Luftraum eines Staates zu queren.
  2. Technische Zwischenlandung: Recht auf Zwischenlandung zu nicht kommerziellen Zwecken.
  3. Direkter Transport (bringen): Recht auf Beförderung von Passagieren oder Fracht aus dem Staat mit dem Sitz der Fluggesellschaft in einen anderen Staat.
  4. Direkter Transport (holen): Recht auf Beförderung von Passagieren oder Fracht aus einem anderen Staat in den Staat mit dem Sitz der Fluggesellschaft.
  5. Transport zwischen fremden Staaten (Start- oder Endpunkt im Heimatstaat): Recht auf Beförderung von Passagieren oder Fracht zwischen zwei Staaten, in denen nicht der Sitz der Fluggesellschaft ist, wenn der Flug entweder in dem Staat beginnt oder endet, in dem die Fluggesellschaft ihren Sitz hat.
  6. Transport zwischen fremden Staaten (Zwischenlandung im Heimatstaat): Recht auf Beförderung von Passagieren oder Fracht zwischen zwei Staaten, in denen nicht der Sitz der Fluggesellschaft ist, wenn eine Zwischenlandung im Staat erfolgt, der Sitz der Fluggesellschaft ist.
  7. Transport zwischen fremden Staaten (ohne Berührung des Heimatstaates): Recht auf Beförderung von Passagieren oder Fracht zwischen zwei Staaten, in denen nicht der Sitz der Fluggesellschaft ist.
  8. Aufeinanderfolgende Kabotage: Recht auf Beförderung von Passagieren oder Fracht innerhalb eines Staates, der nicht der Sitz der Fluggesellschaft ist, wenn der Flug entweder in dem Staat beginnt oder endet, indem die Fluggesellschaft ihren Sitz hat.
  9. Unabhängige Kabotage: Recht auf Beförderung von Passagieren oder Fracht innerhalb eines Staates, der nicht der Sitz der Fluggesellschaft ist.
Nicht mehr gültig