Die Verfassung des Königreichs Pottyland
- Verfassung -
Erstmals verkündet am 10. Februar 2002
Fassung vom 6. Dezember 2006
Fassung vom 6. Dezember 2006
Nicht mehr gültig
PRÄAMBEL
IM BEWUSSTSEIN DER VIRTUALITÄT DES KÖNIGREICHS POTTYLAND UND DER VERANTWORTUNG ALLEN BÜRGERN GEGENÜBER GIBT SICH DAS VOLK DES KÖNIGREICHS POTTYLAND KRAFT DER VERFASSUNGSGEBENDEN GEWALT DES KÖNIGS DIESE NEUE VERFASSUNG.DIESE VERFASSUNG GILT FÜR ALLE STAATSBÜRGER DES KÖNIGREICHS POTTYLAND. DAS KÖNIGREICH POTTYLAND BEKRÄFTIGT SEINE ENTSCHLOSSENHEIT, SICH FÜR DEN FRIEDEN, FREIHEIT, DIE GESUNDHEIT, DEN SPAß, DEN WOHLSTAND UND DIE SICHERHEIT ALLER POTTYLÄNDER EINZUSETZEN, DIE HANDLUNGEN ALLER BÜRGER SIND DANACH AUSZURICHTEN.
ABSCHNITT I – GRUNDRECHTE
ARTIKEL 1 – MENSCHENRECHTE
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar und daher von jedem zu achten.(2) Jeder darf seine Meinung frei äußern, sofern sie nicht gegen die allgemeinen guten Sitten verstößt, andere ernsthaft beleidigt oder Jugend gefährdend ist.
(3) Jeder Bürger darf sich zu jeder Zeit mit anderen versammeln und seine Meinung kundgeben, unter Beachtung der bestehenden Gesetze.
(4) Niemand darf aufgrund seiner Abstammung, seines Geschlechts, Aussehens oder ähnlichem wie Denken, Meinung, politischer Einstellung, Sexualität, körperlicher und geistiger Beeinträchtigung, diskriminiert werden.
(5) Vor dem Gesetz ist jeder Staatsbürger gleich.
(6) Im Königreich Pottyland gelten die allgemein gültigen Menschen- und Völkerrechte.
ARTIKEL 2 - RELIGIONSFREIHEIT
(1) Jedem Bürger steht es frei eine Religionsgemeinschaft zu gründen bzw. einer bestehenden beizutreten, sofern dadurch nicht geltendes Recht verletzt wird.(2) Verstößt eine Religionsgemeinschaft gegen geltendes Recht ist sie zu verbieten.
(3) Einer Religionsgemeinschaft ist es gestattet ihre mentalen Führer und Gottheiten höher anzusehen als den König.
(4) Eine Religionsgemeinschaft darf eine Mitgliedssteuer erheben.
(a) Die Mitgliedssteuer darf nicht höher als 10 % des monatlichen Mitgliedseinkommens sein.
(5) Religionsgemeinschaften, die Gewinne zwecks Vermögensvergrößerung der Organe erwirtschaften, respektive eine höhere Religionssteuer als erlaubt verlangen, werden vom Staat als Sekte bezeichnet, und nicht als Religionsgemeinschaft anerkannt.
(6) Eine Staatsreligion gibt es nicht.
ARTIKEL 3 - VEREINSRECHT
(1) Jedem Bürger Pottylands steht es frei, Vereine zu gründen.(2) Ein Verein wird dann als pottyländischer Verein anerkannt, wenn er eindeutig als Verein des virtuellen Königreichs Pottylands erkennbar ist.
(3) Die Satzung, inklusive aller Rechte und Pflichten, darf ein Verein selbst bestimmen, sofern sie nicht gegen die bestehenden Gesetzte Pottylands verstoßen.
(4) Jeder Bürger Pottylands kann sich nach Belieben pottyländischen Vereinen anschließen.
(5) Jeder Verein ist berechtigt sich einer intermikronationalen Dachorganisation anzuschließen, sofern pottyländisches Recht dadurch nicht verletzt wird.
ARTIKEL 4 - RECHT AUF BILDUNG
(1) In Pottyland besteht eine allgemeine Schulpflicht.(2) Näheres dazu regelt das Schulgesetz.
ABSCHNITT II - DER STAAT
ARTIKEL 5 - STAATSFORM
(1) Die Staatsform ist die konstitutionelle Monarchie(2) Das Staatsoberhaupt ist der König auf Lebenszeit.
(3) Dankt der König vorher ab, wird sein legitimer Amtsnachfolger zum Staatsoberhaupt.
(4) Der älteste Nachkomme des Königs ist im Fall des Ablebens des Königs der legitime Amtsnachfolger des Königs und somit Staatsoberhaupt.
(a) Sollte der älteste Nachkomme des Königs am Ablebens des Königs in böswilliger Absicht beteiligt gewesen sein, so wird der nächstälteste Nachkomme zum legitimen Amtsnachfolger usw.
(b) Sollte der älteste Nachkomme des Königs aufgrund einer geistigen Behinderung nicht in der Lage sein, die Amtsgeschäfte zu übernehmen, so wird der nächstälteste Nachkomme zum legitimen Amtsnachfolger usw.
(c) Sollte der älteste Nachkomme des Königs nicht gewillt sein die Amtsgeschäfte zu übernehmen, so wird der nächstälteste Nachkomme zum legitimen Amtsnachfolger usw.
(d) Der König kann auch zu Lebzeiten eine andere Person zu seinem legitimen Amtsnachfolger bestimmen.
(e) Hat der König keine Nachkommen und keinen Amtsnachfolger bestimmt, so muss der Ministerrat über einen Amtsnachfolger abstimmen. Dies geschieht unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Es wird solange gewählt, bis ein Kandidat 2/3 aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Sollte nach drei Wahlgängen kein Kandidat eine 2/3 Mehrheit auf sich vereinigen können, so zählt im vierten Wahlgang die einfache Mehrheit.
(5) Versuche die Staatsform zu ändern, dürfen nur auf Antrag beim König geschehen. Eine andere Art die Staatsform zu ändern ist verboten.
ARTIKEL 6 - ÖFFENTLICHES AUFTRETEN DES STAATES
(1) Die Staatsflagge ist dunkelblau, in der Mitte ist in weißer Kreis in Gold gefasst, in dem das Symbol der königlichen Krone und eine Narrenkappe abgebildet sind. Darunter befindet sich der Schriftzug "Pottyland".(2) Rechtschreibfehler in der Verfassung sind zu akzeptieren, solange dadurch der Sinn eines Artikels nicht verändert wird. Dann dürfen sie durch König Potty ausgebessert werden.
(3) Die Amtssprache des Königreichs Pottyland ist Legastheniker-Deutsch.
(4) Gebäude, Straßennamen und ahnliches dürfen in jeder beliebigen Sprache benannt sein.
ARTIKEL 7 - VERWALTUNG DES STAATES
(1) Der König hat das Recht, das Königreich Pottyland in Verwaltungsgebiete zu unterteilen und verschiedene Personen mit der Verwaltung eben jener zu beauftragen.(2) Mögliche Verwaltungszonen (geordnet nach Größe) sind:
(a) Herzogtümer: Nord- und Südinsel Pottylands sowie die Frosta Inseln;
(b) einzelne Inseln die einer oben genannten Verwaltungszone angehören;
(c) Baronien: Landstriche der Nord- und Südinseln die aus 1-2 Städten und mehreren Ortschaften bestehen. Genaue Einteilungen der Baronien sind im Provinzverzeichnis zu finden.
(3) Jedes Verwaltungsgebiet verwaltet sich selbst, muss jedoch den Weisungen des übergeordneten Verwaltungsgebietes folgen.
(4) Jedes Verwaltungsgebiet muss sich an bestehende Gesetze des Königreichs Pottyland halten.
(5) Die Verwaltungsgebiete können zusätzlich eigene Gesetze in Kraft treten lassen.
(6) Sämtliche Bewohner und Oberhäupter der Verwaltungsgebete müssen sich ebenfalls an die Weisungen des Staates halten.
ARTIKEL 8 - REGIERUNG
(1) Das Staats- und Regierungsoberhaupt ist der König, höchster Vertreter der Nation, Symbol ihrer Einheit, Garant für die Beständigkeit und die Kontinuität des Staates und der Hüter der Verfassung.(a) Er ist der Schutzherr der Rechte und Freiheiten der Bürger, der Gesellschaftsgruppen und der Gemeinschaften.
(b)Er garantiert die Unabhängigkeit der Nation und die territoriale Integrität des Königreiches innerhalb seiner rechtmäßigen Grenzen.
(c) Er hat bei sämtlichen Entscheidungen, die von Ministern und Bürgern getroffen werden, das Veto-Recht.
(2) Zudem gibt es ein Gremium an Ministern, die das Staatsgeschehen mitlenken.
(3) Minister dienen als engste Ratgeber des Königs und übernehmen die ihnen vom König zugewiesenen Aufgaben.
(4) Minister werden nur von König Potty in das Amt berufen.
(5) Näheres wird im Gesetz zur Regelung der Regierungsgewalten bestimmt.
ARTIKEL 9 - GESETZGEBUNG
Zusätzliche zu dieser Verfassung gültige Gesetze können nur vom König verkündet werden.ARTIKEL 10 - RECHTSPRECHUNG
(1) Der König hat oberste richterliche Gewalt.(2) Stellvertretend für den König hat der/die Justizminister/in die zweithöchste richterliche Gewalt und stellt somit die zweithöchste richterliche Instanz dar.
(3) Näheres wird durch das Strafgesetzbuch festgelegt.
ABSCHNITT III – STAATSBÜRGERSCHAFT
ARTIKEL 11 - ERWERB UND VERLUST DER STAATSBÜRGERSCHAFT
(1) Die Einwohner des Königreichs Pottyland werden als Pottyländer oder Pottyheads bezeichnet.(2) Jede Person, die einen Staatsbürgerschaftsantrag gestellt hat, kann Staatsbürger des Köngreichs Pottyland werden.
(3) Der König entscheidet nach Antragstellung, ob jemand Bürger des Pottylandes wird.
(4) Sowohl König, als auch Minister, sowie sämtliche Bürger des Pottylandes sind dazu verpflichtet, den guten Ruf des Pottylandes nach außen und nach innen zu wahren.
(5) Jeder Bürger hat das Recht, eine eigene pottyland-bezogene Homepage zu erstellen, die dann im Bewohnerverzeichnis verlinkt wird.
(6) Jeder Bürger ist auf Antrag auszubürgern.
(7) Sollte ein bestimmter Grund vorliegen, kann der König ohne vorher gestellten Antrag über die Ausbürgerung eines Staatsbürgers entscheiden.
(8) Alle Staatsbürger haben sich gegenseitig zu respektieren.
(9) Alle Staatsbürger haben den König und seine Würde zu respektieren.
(10) Das Ziel jedes Pottyländers sollte es sein (muss es aber nicht), Spass zu haben, unter Beachtung der Gesetzeslage.
(11) Jeder Bürger erhält vom Staat ein Dokument, welches ihn Inhaber der Staatsbürgerschaft des Königreichs Pottyland ausweist. Näheres wird in einem Gesetz geregelt.
ARTIKEL 11A - URMELKLAUSEL
(1) Urmels gelten aufgrund ihrer Begabung, mit Gewissen und Verstand, als den Menschen gleichgestellte Lebewesen und besitzen dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.(2) Unterscheidungen, die unter Berücksichtigung auf die biologische Verschiedenheit von Menschen und Urmels vorgenommen werden, stehen nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Artikel 1.
(3) Einzelheiten werden durch die Gesetze geregelt.
ARTIKEL 12 - MEHRFACHSTAATSBÜRGERSCHAFT
(1) Das Königreich Pottyland akzeptiert eine doppelte oder mehrfache Staatsbürgerschaft.(2) Personen die in der Regierung Pottylands tätig sind, dürfen in Regierungen außerhalb Pottylands nicht tätig sein.
(3) Das Erlangen und Erlöschen einer doppelten oder mehrfachen Staatsbürgerschaft muss dem König, dem Innenministerium oder dem Justizministerium mitgeteilt werden.
(4) Sollte die pottyländische Staatsbürgerschaft unter Missachtung dieser Bestimmungen erlangt worden sein, erfolgt der Entzug der pottyländischen Staatsbürgerschaft.
ARTIKEL 13 - AUSBÜRGERUNG INAKTIVER BÜRGER
(1) Wenn ein Pottyländer mehr als 90 Tage absolut inaktiv in Pottyland war, kann er ausgebürgert werden.(2) Der Staat geht davon aus, dass sich die Bürger ihrer Inaktivität bewusst sind. Sollte es zu einer Ausbürgerung kommen, ist keine Benachrichtigung der Person erforderlich.
(3) Ein vormals Ausgebürgerter kann jederzeit durch Beantragung der Staatsbürgerschaft wieder in Pottyland eingebürgert werden.
(4) Sollte ein Bürger dem König schlüssige gründe Vortragen können, warum der Bürger länger als 90 Tage inaktiv bleibt, so kann dem Bürger ein entsprechend langer Aufschub gewährt werden.
(5) Per Sonderdekret kann der König vor Ablauf der Fristen inaktive Bürger ausbürgern.
ABSCHNITT IV - DER ADEL
ARTIKEL 14 - ERTEILUNG VON ADELSTITELN
(1) Adelstitel und damit verbundene Ämter können nur vom König erteilt und entzogen werden.(2) Adelstitel in Form der Führung eines „von“ im Familiennamen sind vererbbar. Die Königswürde bleibt dabei unantastbar.
(3) Träger eines Adelstitels haben sich dem entsprechend würdevoll zu verhalten.
(4) Träger von Adelstitel sollen mit Respekt behandelt werden, denn sie haben sich diese Auszeichnung auf Grund eines königlichen Beschlusses verdient.
(a) Sollte ein Adeliger nicht würdevoll mit seinem Titel umgehen, ist es nicht mehr nötig, ihn mit Respekt zu behandeln.
(b) Die Königsfamilie muss stets mit Respekt behandelt werden.
ARTIKEL 15 – FÜHRUNG VON ADELSTITELN
(1) Die höchsten Minister erhalten den Adelstitel „Lord“ bzw. „Lady“. Dies sind in der Regel der/die Außenminister/in und der/die Ehrenministerin.(2) Der Titel „Oberster Hirte“ bzw. „Oberste Hirtin“ kommt dem Vorsitzenden der Hirtengewerkschaft zuteil. Er oder sie hat in jedem Fall das Recht, als gleichberechtigter Teilnehmer dem Ministerrat anzugehören.
(3) Die Regionalverwalter der Nordinsel und der Südinsel erhalten den Titel „Herzog/in der Nordinsel“ bzw. „Herzog/in der Südinsel“. Der/die Regionalverwalter/in der Frosta Inseln haben die Berufsbezeichnung „Gouverneur/in“ und den Adelstitel „Duke“ bzw. „Duchessa“ inne.
(4) Provinzverwalter erhalten den Titel „Baron“ bzw. „Baroness“.
(5) Verwalter von Städten und Dörfern erhalten, je nach Stadt und Dorf, einen individuellen Titel. Sie sind im Städte- und Gemeindeverzeichnis nachzuschlagen.
(6) Sollte ein Pottyländer einen Adelstitel im Ausland erlangt haben, so sind diese in Pottyland nicht gültig. Die betroffene Person darf aber darauf hinweisen, welchen Adelstitel sie in welchem Land erworben hat.
(a) Ausländer mit einem „von“ im Namen, welche in Pottyland einbürgen, dürfen auf Antrag das „von“ im Namen behalten.
(7) Der König kann Bürger für besondere Leistungen mit dem Ritterschlag auszeichnen. Diese Personen dürfen sich dann „Ritter des Königreichs Pottyland“ nennen und tragen die Anrede „Sir“ bzw. „Madam“.
(8) Die ehrenwerte Manschaft der SS Gnorkmork von 1842 und deren direkte Nachfahren erhalten den Adelstitel Fürst und die Adelsprivilegien. Zudem haben Sie ein Lebenslanges Wohnrecht auf dem Familiengut, welche den Titel "Fürstentümer" tragen.
(9) Sämtliche Adelstitel und damit verbundene Ämter werden vom König auf Lebenszeit verliehen, mit Ausnahme der Stadtverwalter.
(10) Sollte ein Amts-/Adelstitelinhaber abdanken, so verliert er zwar sein Amt, nicht jedoch seinen Adelstitel.
ABSCHNITT V – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 16 – GÜLTIGKEIT
(1) Die Verfassung tritt durch die Verkündung des Königs in Kraft.(2) Änderungen in der Verfassung müssen vom König genehmigt werden.
Nicht mehr gültig