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Die Verfassung des Königreichs Pottyland

- Verfassung -

Erstmals verkündet am 10. Februar 2002
Fassung vom 5. Februar 2009
Nicht mehr gültig

PRÄAMBEL

IM BEWUSSTSEIN DER VIRTUALITÄT DES KÖNIGREICHS POTTYLAND UND DER VERANTWORTUNG ALLEN BEWOHNERN GEGENÜBER GIBT SICH DAS VOLK DES KÖNIGREICHS
POTTYLAND KRAFT DER VERFASSUNGSGEBENDEN GEWALT DES KÖNIGS DIESE NEUE VERFASSUNG.
DIESE VERFASSUNG GILT FÜR ALLE STAATSBÜRGER DES KÖNIGREICHS POTTYLAND.
DAS KÖNIGREICH POTTYLAND BEKRÄFTIGT SEINE ENTSCHLOSSENHEIT, SICH FÜR DEN FRIEDEN, FREIHEIT, DEN SPAß, DEN WOHLSTAND UND DIE SICHERHEIT ALLER POTTYLÄNDISCHEN BÜRGER EINZUSETZEN, DIE HANDLUNGEN ALLER BÜRGER SIND DANACH AUSZURICHTEN.


ABSCHNITT I – GRUNDRECHTE



ARTIKEL 1 – MENSCHENRECHTE

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar und daher von jedem zu achten.
(2) Jeder darf seine Meinung frei äußern, sofern sie nicht gegen die allgemeinen guten Sitten verstößt, andere ernsthaft beleidigt oder jugendgefährdend ist.
(3) Jeder Bürger darf sich zu jeder Zeit mit anderen versammeln und seine Meinung kundgeben, unter Beachtung der bestehenden Gesetze.
(4) Niemand darf aufgrund seiner Abstammung, seines Geschlechts, Aussehens oder ähnlichem wie Denken, Meinung, politischer Einstellung, Sexualität, körperlicher und geistiger Beeinträchtigung, diskriminiert werden.
(5) Vor dem Gesetz ist jeder Staatsbürger gleich.
(6) Im Königreich Pottyland gelten die allgemein gültigen Menschen- und Völkerrechte.


ARTIKEL 2 - RELIGIONSFREIHEIT

(1) Jedem Bürger steht es frei eine Religionsgemeinschaft zu gründen bzw. einer bestehenden beizutreten, sofern dadurch nicht geltendes Recht verletzt wird.
(2) Verstößt eine Religionsgemeinschaft gegen geltendes Recht ist sie zu verbieten.
(3) Einer Religionsgemeinschaft ist es gestattet ihre mentalen Führer und Gottheiten höher anzusehen als den König.
(4) Eine Religionsgemeinschaft darf eine Mitgliedssteuer erheben.
(a) Die Mitgliedssteuer darf nicht höher als 10 % des monatlichen Mitgliedseinkommens sein.
(5) Religionsgemeinschaften, die Gewinne zwecks Vermögensvergrößerung der Organe erwirtschaften, respektive eine höhere Religionssteuer als erlaubt verlangen, werden vom Staat als Sekte bezeichnet, und nicht als Religionsgemeinschaft anerkannt.
(6) Eine Staatsreligion gibt es nicht.


ARTIKEL 3 - VEREINSRECHT

(1) Jedem Bürger Pottylands steht es frei, Vereine zu gründen.
(2) Ein Verein wird dann als pottyländischer Verein anerkannt, sofern er eindeutig als Verein des Königreichs Pottylands erkennbar ist und nicht gegen bestehende Gesetze verstößt.
(3) Die Satzung, inklusive aller Rechte und Pflichten, darf ein Verein selbst bestimmen, sofern sie nicht gegen die bestehenden Gesetze Pottylands verstoßen.
(4) Jeder Bürger Pottylands kann sich nach Belieben pottyländischen Vereinen anschließen.
(5) Jeder Verein ist berechtigt, sich einer intermikronationalen Dachorganisation anzuschließen, sofern pottyländisches Recht dadurch nicht verletzt wird.


ARTIKEL 4 - RECHT AUF BILDUNG

(1) In Pottyland besteht eine allgemeine Schulpflicht.
(2) Näheres dazu regelt das Schulgesetz.


ABSCHNITT II - DER STAAT


ARTIKEL 5 - STAATSFORM

(1) Die Staatsform ist die konstitutionelle Monarchie
(2) Das Staatsoberhaupt ist der König auf Lebenszeit.
(3) Dankt der König vorher ab, wird sein legitimer Amtsnachfolger zum Staatsoberhaupt.
(4) Der älteste Nachkomme des Königs ist im Fall des Ablebens des Königs der legitime Amtsnachfolger des Königs und somit Staatsoberhaupt.
(a) Sollte der älteste Nachkomme des Königs am Ablebens des Königs in böswilliger Absicht beteiligt gewesen sein, so wird der nächstälteste Nachkomme zum legitimen Amtsnachfolger usw.
(b) Sollte der älteste Nachkomme des Königs aufgrund einer geistigen Behinderung nicht in der Lage sein, die Amtsgeschäfte zu übernehmen, so wird der nächstälteste Nachkomme zum legitimen Amtsnachfolger usw.
(c) Sollte der älteste Nachkomme des Königs nicht gewillt sein, die Amtsgeschäfte zu übernehmen, so wird der nächstälteste Nachkomme zum legitimen Amtsnachfolger usw.
(d) Der König kann auch zu Lebzeiten eine andere Person zu seinem legitimen Amtsnachfolger bestimmen.
(e) Hat der König keine Nachkommen und keinen Amtsnachfolger bestimmt, so muss der Ministerrat über einen Amtsnachfolger abstimmen.
Dies geschieht unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Es wird solange gewählt, bis ein Kandidat 2/3 aller abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigen kann. Sollte nach drei Wahlgängen kein Kandidat eine 2/3 Mehrheit auf sich vereinigen können, so zählt im vierten Wahlgang die einfache Mehrheit.
(5) Versuche die Staatsform zu ändern, dürfen nur auf Antrag beim König geschehen. Eine andere Art die Staatsform zu ändern ist verboten.


ARTIKEL 6 - ÖFFENTLICHES AUFTRETEN DES STAATES

(1) Die Staatsflagge ist dunkelblau, in der Mitte ist in weißer Kreis in Gold gefasst, in dem das Symbol der königlichen Krone und eine Narrenkappe abgebildet sind.
Darunter befindet sich der Schriftzug "Pottyland".
(2) Rechtschreibfehler in der Verfassung sind zu akzeptieren, solange dadurch der Sinn eines Artikels nicht verändert wird. Dann dürfen sie durch König Potty ausgebessert werden.
(3) Die Amtssprache des Königreichs Pottyland ist Legastheniker-Deutsch.
(4) Gebäude, Straßennamen und ahnliches dürfen in jeder beliebigen Sprache benannt sein.


ARTIKEL 7 - VERWALTUNG DES STAATES

(1) Der König hat das Recht, das Königreich Pottyland in Verwaltungsgebiete zu unterteilen und verschiedene Personen mit der Verwaltung eben jener zu beauftragen.
(2) Mögliche Verwaltungszonen (geordnet nach Größe) sind:
  1. Herzogtümer: Nord- und Südinsel Pottylands sowie die Frosta-Inseln;
  2. einzelne Inseln die einer oben genannten Verwaltungszone angehören;
  3. Grafschaften: Landstriche der Nord- und Südinseln die aus 1-2 Städten und mehreren Ortschaften bestehen. Genaue Einteilungen der Grafschaften sind im Provinzverzeichnis zu finden.
(3) Jedes Verwaltungsgebiet verwaltet sich selbst, muss jedoch den Weisungen des übergeordneten Verwaltungsgebietes folgen.
(4) Jedes Verwaltungsgebiet muss sich an bestehende Gesetze des Königreichs Pottyland halten.
(5) Die Verwaltungsgebiete können zusätzlich eigene Gesetze und Verordnungen in Kraft treten lassen.
(6) Sämtliche Bewohner und Oberhäupter der Verwaltungsgebiete müssen sich ebenfalls an die Weisungen des Staates und des Königs halten.


ARTIKEL 8 - REGIERUNG

(1) Das Staats- und Regierungsoberhaupt ist der König, höchster Vertreter der Nation, Symbol ihrer Einheit, Garant für die Beständigkeit und die Kontinuität des Staates und der Hüter der Verfassung.
(a) Er ist der Schutzherr der Rechte und Freiheiten der Bürger, der Gesellschaftsgruppen und der Gemeinschaften.
(b) Er garantiert die Unabhängigkeit der Nation und die territoriale Integrität des Königreiches innerhalb seiner rechtmäßigen Grenzen.
(c) Er hat bei sämtlichen Entscheidungen und Gesetzesbeschlüssen, die vom Ministerrat, dem Oberhaus, dem Unterhaus und von Bürgern getroffen werden, das Veto-Recht.
(2) Minister dienen als engste Ratgeber des Königs und übernehmen die ihnen vom König zugewiesenen Aufgaben. Sie stellen den Kern der Regierung.
(3) Minister können dem König vom Volk vorgeschlagen werden. Sie werden nur vom König in das Amt berufen und ernannt.
(4) Als weitere Regierungsgewalten sind das Unterhaus und das Oberhaus vorgesehen.
(5) Näheres wird im Gesetz zur Regelung der Regierungsgewalten bestimmt.


ARTIKEL 9 - GESETZGEBUNG

(1) Der König, der Ministerrat, das Oberhaus und das Unterhaus haben das Recht, Gesetze zu beschließen.
(2) Sämtliche Gesetze müssen vom König ratifiziert werden. Dieser hat ein Vetorecht.
(3) Sämtliche Gesetze müssen vom König verkündet werden, damit sie in Kraft treten können.
(4) Näheres wird im Gesetz zur Regelung der Regierungsgewalten bestimmt.


ARTIKEL 10 - RECHTSPRECHUNG

(1) Der König hat oberste richterliche Gewalt.
(2) Stellvertretend für den König hat der/die Justizminister/in die zweithöchste richterliche Gewalt und stellt somit die zweithöchste richterliche Instanz dar.
(3) Näheres wird durch das Strafgesetzbuch festgelegt.


ABSCHNITT III – STAATSBÜRGERSCHAFT


ARTIKEL 11 - ERWERB UND VERLUST DER STAATSBÜRGERSCHAFT

(1) Die Einwohner des Königreichs Pottyland werden als Pottyländer oder Pottyheads bezeichnet.
(2) Jede Person, die einen Staatsbürgerschaftsantrag gestellt hat, kann Staatsbürger des Köngreichs Pottyland werden.
(3) Der König entscheidet nach Antragstellung, ob jemand Bürger des Königreichs Pottyland wird.
(3a) Der König kann Personen beauftragen, die in seinem Namen über Staatsbürgerschaftsanträge entscheiden.
(4) Sowohl König, die Regierung, sowie sämtliche Bürger des Pottylandes sind dazu verpflichtet, den guten Ruf des Pottylandes nach außen und nach innen zu wahren.
(5) Jeder Bürger hat das Recht, seine Staatsbürgerschaft niederzulegen.
(6) Wenn ein zwingender Grund vorliegt, hat die Regierung, oder eine vom König damit betrauten Person das Recht einen Antrag auf Ausbürgerung eines Bürgers zu stellen. Über diesen hat der König oder eine von ihm dazu betrauten Person zu entscheiden.
(7) Sollte ein zwingender Grund vorliegen, kann der König ohne vorher gestellten Antrag die Ausbürgerung eines Staatsbürgers anordnen.
(8) Alle Staatsbürger haben die Pflicht sich an bestehende Gesetze zu halten.
(9) Alle Staatsbürger haben den König und seine Würde zu respektieren.
(10) Das Ziel jedes Pottyländers sollte es sein (muss es aber nicht), Spaß zu haben, unter Beachtung der Gesetzeslage.


ARTIKEL 11A - URMELKLAUSEL

(1) Urmels gelten aufgrund ihrer Begabung, mit Gewissen und Verstand, als den Menschen gleichgestellte Lebewesen und besitzen dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Unterscheidungen, die unter Berücksichtigung auf die biologische Verschiedenheit von Menschen und Urmels vorgenommen werden, stehen nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Artikel 1.
(3) Einzelheiten werden durch die Gesetze geregelt.


ARTIKEL 12 - MEHRFACHSTAATSBÜRGERSCHAFT

(1) Das Königreich Pottyland akzeptiert eine doppelte oder mehrfache Staatsbürgerschaft.
(2) Personen die in der Regierung Pottylands tätig sind, dürfen in Regierungen außerhalb Pottylands nicht tätig sein.
(3) Das Erlangen und Erlöschen einer doppelten oder mehrfachen Staatsbürgerschaft muss dem König, dem Innenministerium oder dem Justizministerium mitgeteilt werden. Dies kann über das Einwohnermeldeamt geschehen.
(4) Sollte die pottyländische Staatsbürgerschaft unter Missachtung dieser Bestimmungen erlangt worden sein, kann der Entzug der pottyländischen Staatsbürgerschaft erfolgen.


ARTIKEL 13 - AUSBÜRGERUNG INAKTIVER BÜRGER

(1) Wenn ein Pottyländer mehr als 90 Tage absolut inaktiv in Pottyland war, kann er ausgebürgert werden.
(2) Der Staat geht davon aus, dass sich die Bürger ihrer Inaktivität bewusst sind. Sollte es zu einer Ausbürgerung kommen, ist keine Benachrichtigung der Person erforderlich.
(3) Ein vormals Ausgebürgerter kann jederzeit durch Beantragung der Staatsbürgerschaft wieder in Pottyland eingebürgert werden.
(4) Sollte ein Bürger dem König schlüssige Gründe vortragen können, warum der Bürger länger als 90 Tage inaktiv bleibt, so kann dem Bürger ein entsprechend langer Aufschub gewährt werden.
(5) Per Sonderdekret kann der König vor Ablauf der Fristen inaktive Bürger ausbürgern, wenn berechtigte Gründe für eine permanente Inaktivität vorliegen.


ABSCHNITT IV - DER ADEL


ARTIKEL 14 - ERTEILUNG VON ADELSTITELN

(1) Adelstitel können nur vom König erteilt und entzogen werden.
(2) Adelstitel in Form der Führung eines „von“ im Familiennamen sind vererbbar.
(3) Träger eines Adelstitels haben sich dem entsprechend würdevoll zu verhalten.
(4) Träger von Adelstitel sollen mit Respekt behandelt werden, denn sie haben sich diese Auszeichnung auf Grund eines königlichen Beschlusses verdient.
(a) Sollte ein Adeliger nicht würdevoll mit seinem Titel umgehen, ist es nicht mehr nötig, ihn mit Respekt zu behandeln.
(b) Die Königsfamilie muss stets mit Respekt behandelt werden.


ARTIKEL 15 – FÜHRUNG VON ADELSTITELN

(1) Die höchsten Minister erhalten den Adelstitel „Lord“ bzw. „Lady“. Dies sind in der Regel der/die Außenminister/in und der/die Ehrenministerin.
(2) Der Titel „Oberster Hirte“ bzw. „Oberste Hirtin“ kommt dem Vorsitzenden der Hirtengewerkschaft zuteil. Er oder sie hat in jedem Fall das Recht, als gleichberechtigter Teilnehmer dem Ministerrat anzugehören.
(3) Die Regionalverwalter der Nordinsel und der Südinsel erhalten den Titel „Herzog/in der Nordinsel“ bzw. „Herzog/in der Südinsel“. Der/die Regionalverwalter/in der Frosta Inseln haben die Berufsbezeichnung „Gouverneur/in“ und den Adelstitel „Duke“ bzw. „Duchessa“ inne.
(4) Provinzverwalter erhalten den Titel „Graf“ bzw. „Gräfin“.
(5) Verwalter von Gemeinden, Städten und Dörfern erhalten, je nach Gemeinde, Stadt und Dorf, einen individuellen Titel. Sie sind im Städte- und Gemeindeverzeichnis nachzuschlagen.
(6) Sollte ein Pottyländer einen Adelstitel im Ausland erlangt haben, so sind diese in Pottyland nicht gültig. Die betroffene Person darf aber darauf hinweisen, welchen Adelstitel sie in welchem Land erworben hat.
(a) Ausländer mit einem „von“ im Namen, welche in Pottyland einbürgen, dürfen auf Antrag das „von“ im Namen behalten.
(7) Der König kann Bürger für besondere Leistungen mit dem Ritterschlag auszeichnen. Diese Personen dürfen sich dann „Ritter des Königreichs Pottyland“ nennen und tragen die Anrede „Sir“ bzw. „Madam“.
(8) Sämtliche Adelstitel und damit verbundene Ämter werden vom König auf Lebenszeit verliehen, mit Ausnahme der Stadtverwalter.
(9) Sollte ein Amts-/Adelstitelinhaber abdanken, so verliert er zwar sein Amt, nicht jedoch seinen Adelsstand.


ABSCHNITT V – SCHLUSSBESTIMMUNGEN


ARTIKEL 16 – GÜLTIGKEIT

(1) Die Verfassung tritt mit Ihrer Verkündung durch den König in Kraft.
(2) Änderungen in der Verfassung müssen vom König genehmigt werden.
Nicht mehr gültig