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Gesetz über die Bedeutung, Privilegien und Pflichten des pottyländischen Adels

- Adelsgesetz -

Verkündet am 9. Februar 2022

Abschnitt I - Der Adel


§1 - Definition des Adels

(1) Als "adelig" im Sinne dieses Gesetzes gelten die Mitglieder der Königsfamilie sowie diejenigen Personen, denen ein diesem Gesetz entsprechender Titel verliehen wurde.
(2) Aus dem Ausland eingebürgerte Pottyheads, denen im Ausland ein Adelstitel verliehen wurde, dürfen diesen Titel in Pottyland weiterhin verwenden. Sie gelten jedoch nicht als "adelig" im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, der Adelstitel wird durch den König als solcher anerkannt.

§2 - Erwerb und Verlust von Adelstiteln

(1) Mitglieder der königlichen Familie gelangen durch Geburt in den Rang des Adels.
(2) Alle weiteren Adelstitel nach diesem Gesetz werden ausschließlich durch den König an Pottyheads mit gültiger Kein-Arsch-Bescheinigung verliehen.
(3) Adelstitel können durch den König entzogen werden, wenn hierfür ein schwerer Grund vorliegt. Das Entziehen der Kein-Arsch-Bescheinigung gilt als schwerer Grund. Im Übrigen obliegt die Einschätzung dem König.

§3 - Lord und Lady

(1) Der höchste Adelstitel im Land, der nicht der königlichen Familie angehört, ist "Lord" beziehungsweise "Lady".
(2) Der Adelstitel wird dem Außenminister Pottylands mit seiner Ernennung verliehen. Im Falle des Ausscheidens aus diesem Posten bleibt der Adelstitel dennoch erhalten.
(3) Ferner kann der Titel Ehrenministern und Personen, die sich in außerordentlichem Maße um das Königreich und die königliche Familie verdient gemacht haben, verliehen werden.
(4) Wer eine Ehe mit einem Lord oder einer Lady eingeht, kann hierdurch ebenfalls in den Adelsstand erhoben werden. Die Entscheidung obliegt alleine dem König.

§4 - Sir und Sirin

(1) Der Titel Sir oder Sirin wird demjenigen Pottyhead verliehen, der sich als besonders tugendhaft und vorbildlich zeigte und sich überdies in außerordentlichem Maße für die Bewahrung der Kultur, des Wohlstands und der Einheit Pottylands eingesetzt hat.
(2) Der Titel beinhaltet eine Erhebung in den Ritterstand.
(3) Wer eine Ehe mit einem Sir oder einer Sirin eingeht, kann hierdurch ebenfalls in den Adelsstand erhoben werden. Die Entscheidung obliegt alleine dem König.

Abschnitt II - Rechte und Pflichten


§5 - Pflichten aller Adeligen

(1) Adel verpflichtet.
(2) Jeder Adelige ist insbesondere verpflichtet,

  1. auf offiziellen staatlichen Veranstaltungen präsent zu sein
  2. eine Lokalrunde auszugeben, sofern er auf seinen Titel angesprochen wird
  3. im Kino sein Popcorn mit dem Sitznachbarn zu teilen
  4. sich auf der Karlstädter Vasen blicken lassen (und ggf. das Schleckfest eröffnen)
  5. den Forschern von B.L.Ö.D. als "Experte" zur Seite stehen
(3) Kommt der Adelige dieser Verpflichtung nicht nach, ist es legitim, ihn als "Blödmann", "Drecksack" oder "Düffeldoffel" zu bezeichnen.

§6 - Rechte des Lords und der Lady

Adelige mit dem Titel "Lord" oder "Lady" haben das Recht,
  1. die königliche Handynummer zu kennen,
  2. regelmäßige Audienzen bei dem König in einer Räumlichkeit ihrer Wahl zu erhalten, sofern der König nicht gerade Wichtigeres zu tun hat oder einen anderen Raum schöner fände
  3. erste auf der Wasserrutsche zu sein,
  4. sich am Hotelpool die Liege mit einem Handtuch reservieren
  5. die Schuhe nur mit einem Knoten zu machen
  6. nach dem Zähneputzen heimlich naschen
  7. auf fremden Klos in Stehen pissen, danach nicht spülen und den Deckel nicht schließen
  8. die Expresskasse für maximal 7 Artikel auch für bis zu 10 Artikel nutzen
  9. Leihvideos zurückgeben, ohne sie vorher zurückspulen
  10. jederzeit Zutritt zu Sexshops im ganzen Land erhalten
  11. lebenslang bei politischen Diskussionen mitreden, solange er Pottyhead mit gültiger KAB ist
  12. zusammen mit dem König und dem Vorsitzenden der Hirtengewerkschaft Sommerlochgolf spielen
  13. in Kinos, Theatern und anderen Kulturstätten einen VIP-Platz erhalten
  14. den König nach einem Schluck seines edelsten Whiskys bitten, ohne dass er hierfür böse angeschaut wird (egal, ob seinem Wunsch entsprochen wird oder nicht)

§7 - Rechte des Sirs und der Sirin

Adelige mit dem Titel "Sir" oder "Sirin"
  1. dürfen nicht vor dem ersten Kaffee angesprochen werden, sofern sie nicht ausdrücklich dazu auffordern
  2. sind in ihrer Kleidung stets als "amts- und anlassangemessen" zu sehen
  3. haben lebenslanges Mitspracherecht bei politischen Diskussionen, solange sie Pottyhead mit gültiger Kein-Arsch-Bescheinigung sind
  4. müssen, wenn sie einen Kaffee verlangen, einen leckeren, schwarzen, heißen Kaffee bekommen, Junge
  5. müssen, wenn sie ein Bier verlangen, ein Bier bekommen. Es muss nicht kalt oder gut sein, aber es muss Bier sein.
  6. darf Kippen schnorren, auch von einem Lord oder dem König
  7. hat ein Anrecht darauf, dass ihm in Kinos, Theatern und anderen Kulturstätten ein VIP-Platz zugewiesen wird

Schlussbestimmungen


§8 - Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Vor Inkrafttreten erteilte Adelstitel behalten ihre Gültigkeit. Die nach diesem Gesetz bestimmten Rechte und Pflichten gelten ebenfalls für vor Inkrafttreten erteilte Adelstitel.