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Gesetz zur Regelung der Bezeichnung und Kenntlichmachung alkoholfreier, alkoholarmer und alkoholhaltiger Nahrungsmittel

- Alkoholgesetz -

Verkündet am 22. November 2019

§1 - Geltungsbereich und Definitionen

(1) Dieses Gesetz regelt die Kennzeichnungs- und Hinweispflichten bei Speisen und Getränken, die einen nachweis- und messbaren Anteil an Alkohol enthalten. Diese werden im Folgenden als "Nahrungsmittel" bezeichnet
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten nachstehende Begrifflichkeiten und Grenzen:
- "Alkoholfrei": Alkoholgehalt von 0 - 4,23 % Vol.
- "Alkoholarm": Alkoholgehalt von 4,231 - 15 % Vol.
- "Alkoholhaltig": Alkoholgehalt von 15,1 - 100 + % Vol.
(3) Die Pflicht oder Möglichkeit, auf etwas hinzuweisen, bedeutet, dass für den durchschnittlichen Verbraucher anhand der Schriftgröße und Platzierung der Hinweise auf Verpackung und/oder Etikett ohne jeden Zweifel unverzüglich deutlich wird, ob - und wieviel - Alkohol das Nahrungsmittel enthält.

§2 - Kennzeichnung alkoholfreier Nahrungsmittel

(1) Alkoholfreie Nahrungsmittel bedürfen keiner gesonderten Kennzeichnung.
(2) Die alkoholfreie Variante eines üblicherweise alkoholarmen oder alkoholhaltigen Nahrungsmittels sollte unter Angabe des Alkoholgehaltes gekennzeichnet werden.

§3 - Kennzeichnung alkoholarmer Nahrungsmittel

(1) Alkoholarme Nahrungsmittel haben auf den Alkoholgehalt hinzuweisen.
(2) Die Angabe "alkoholarm" kann in diesem Zusammenhang erfolgen.
(3) Anstelle der Angabe aus Absatz (2) können auch alkoholarme Lebensmittel als "alkoholhaltig" gekennzeichnet werden.

§4 - Kennzeichnung alkoholhaltiger Nahrungsmittel

(1) Alkoholhaltige Nahrungsmittel haben auf den Alkoholgehalt hinzuweisen.
(2) Die Angabe "alkoholhaltig" kann in diesem Zusammenhang erfolgen.

§5 - "Pech gehabt, Keule!"-Klausel

(1) Erwirbt ein Verbraucher versehentlich anstelle eines alkoholhaltigen Nahrungsmittels ein entsprechend §§2-4 gekennzeichnetes alkoholfreies oder alkoholarmes Nahrungsmittel, stehen ihm keine Schadenersatzansprüche gegen Hersteller, Vertrieb oder Verkäufer zu.
(2) Erwirbt ein Verbraucher versehentlich anstelle eines alkoholfreien Nahrungsmittels ein entsprechend §§2-4 gekennzeichnetes alkoholarmes oder alkoholhaltiges Nahrungsmittel, stehen ihm ebenfalls keine Schadenersatzansprüche zu.
(3) Erwirbt ein Verbraucher versehentlich anstelle eines alkoholarmen Nahrungsmittels ein entsprechend §§2-4 gekennzeichnetes alkoholfreies oder alkoholhaltiges Nahrungsmittel, stehen ihm erst recht keine Schadenersatzansprüche zu.

§6 - Alkoholsteuer

(1) Die Alkoholsteuer wird auf als "alkoholhaltig" und "alkoholarm" gekennzeichnete Nahrungsmittel erhoben. Alkoholfreie Nahrungsmittel sind von der Alkoholsteuer ausgenommen.
(2) Die Höhe der Alkoholsteuer richtet sich nach dem Netto-Verkaufspreis im Einzelhandel.
(3) Die reguläre Alkoholsteuer wird auf als "alkoholhaltig" gekennzeichnete Nahrungsmittel erhoben. Sie beträgt 12,3 % des Wertes nach Absatz 2.
(4) Die ermäßigte Alkoholsteuer wird auf als "alkoholarm" gekennzeichnete Nahrungsmittel erhoben. Sie beträgt 6,66% des Wertes nach Absatz 2.

§7 - Kontrolle

(1) Anbieter alkoholfreier und alkoholarmer Nahrungsmittel haben den Alkoholgehalt anhand einer chemischen Analyse der Zusammensetzung des Nahrungsmittels und einer aussagekräftigen Menge an Proben gegenüber dem Alkoholministerium nachzuweisen.
(2) Jeder Hersteller und/oder Anbieter alkoholfreier, alkoholarmer oder alkoholhaltiger Nahrungsmittel ist dazu verpflichtet, eng mit dem Ministerium für Alkoholangelegenheiten zusammenzuarbeiten.

§8 - Gültigkeit

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.