Gesetz zur Regelung der Flugtransportrechte
- Flugtransportrechtegesetz -
Erstmals verkündet am 6. August 2009
Fassung vom 5. November 2019
Fassung vom 5. November 2019
§1 - Allgemeine Freiheiten der Luft für IOF-Mitglieder mit diplomatischen Beziehungen
(1) Das Königreich Pottyland gewährt allen Fluggesellschaften, die Mitglieder der Internationalen Organisation für Flugverkehr(IOF) sind und mit denen das Königreich Pottyland mindestens neutrale diplomatische Beziehungen unterhält, die allgemeinen Freiheiten der Luft gemäß der Satzung der IOF in der Fassung vom 1. Juni 2009. Diese gelten für das gesamte pottyländische Hoheitsgebiet.
(2) Ausnahmen von §1 sind unzulässig.
(3) Sind die Beziehungen schlechter als "neutral" eingestuft (Reisewarnung oder Krieg), sind die allgemeinen Freiheiten der Luft nach den nachfolgenden Bestimmungen zu prüfen.
§2 - Allgemeine Freiheiten der Luft für IOF-Mitglieder ohne diplomatische Beziehungen
(1) Mitgliedern der IOF, mit denen das Königreich Pottyland keine diplomatischen Beziehungen unterhält, sollen einzelne, mehrere und/oder alle Freiheiten der Luft auf pottyländischem Hoheitsgebiet erteilt werden, sofern diese kein Risiko für die Sicherheit des Königreichs Pottyland darstellen.(2) Die Erteilung oder der Entzug erfolgt durch den jeweils zuständigen Flughafen.
§3 - Allgemeine Freiheiten der Luft für Flugzeuge in diplomatischer Mission
(1) Passagierflugzeugen, die Personen transportieren, die im Königreich Pottyland in diplomatischer Mission unterwegs sind, sind die für die Mission erforderlichen Start- und Landerechte zu erteilen, sofern das Flugzeug unbewaffnet ist, Passagiere in diplomatischer Mission transportiert werden und der Zweck des Fluges ausschließlich in einer diplomatischen Kontaktaufnahme besteht.(2) Ein Entzug ist nur auf Anweisung des Königs oder Außenministers zulässig.
§4 Allgemeine Freiheiten der Luft für Nicht-IOF-Mitglieder ohne diplomatische Beziehungen
(1) Flugzeugen aus Ländern, die nicht Mitglied der IOF sind und zu denen das Königreich Pottyland keine diplomatischen Beziehungen oder diplomatische Beziehungen unter dem Status "neutral" (Reisewarnung oder Krieg) führt, sind die allgemeinen Freiheiten der Luft grundsätzlich nicht zu erteilen.(2) Die allgemeinen Freiheiten der Luft können erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine Gefährdung für das Königreich durch die Erteilung der allgemeinen Freiheiten ausgeschlossen ist.
(3) Für die Erteilung und den Entzug der Freiheiten ist der König oder der Außenminister zuständig.
§5 - Flughafengebühren
Pottyländische Flughäfen sind befugt, Gebühren für Flugzeuge, die sich auf den jeweiligen Flughäfen befinden, zu erheben. Hierbei gilt, dass bei gleichen Grundvoraussetzungen gleiche Gebühren erhoben werden müssen. Diskriminierung einzelner Fluggesellschaften ist nicht zulässig. Eine staatliche Gebührenregelung findet nicht statt.§6 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ist unbefristet gültig.ANHANG - Freiheiten der Luft - IOF Fassung vom 1. Juni 2009
- Überflug: Das Recht den Luftraum eines Staates zu queren.
- Technische Zwischenlandung: Recht auf Zwischenlandung zu nicht kommerziellen Zwecken.
- Direkter Transport (bringen): Recht auf Beförderung von Passagieren oder Fracht aus dem Staat mit dem Sitz der Fluggesellschaft in einen anderen Staat.
- Direkter Transport (holen): Recht auf Beförderung von Passagieren oder Fracht aus einem anderen Staat in den Staat mit dem Sitz der Fluggesellschaft
- Transport zwischen fremden Staaten (Start- oder Endpunkt im Heimatstaat): Recht auf Beförderung von Passagieren oder Fracht zwischen zwei Staaten, in denen nicht der Sitz der Fluggesellschaft ist, wenn der Flug entweder in dem Staat beginnt oder endet, in dem die Fluggesellschaft ihren Sitz hat.
- Transport zwischen fremden Staaten (Zwischenlandung im Heimatstaat): Recht auf Beförderung von Passagieren oder Fracht zwischen zwei Staaten, in denen nicht der Sitz der Fluggesellschaft ist, wenn eine Zwischenlandung im Staat erfolgt, der Sitz der Fluggesellschaft ist.
- Transport zwischen fremden Staaten (ohne Berührung des Heimatstaates): Recht auf Beförderung von Passagieren oder Fracht zwischen zwei Staaten, in denen nicht der Sitz der Fluggesellschaft ist.
- Aufeinanderfolgende Kabotage: Recht auf Beförderung von Passagieren oder Fracht innerhalb eines Staates, der nicht der Sitz der Fluggesellschaft ist, wenn der Flug entweder in dem Staat beginnt oder endet, indem die Fluggesellschaft ihren Sitz hat.
- Unabhängige Kabotage: Recht auf Beförderung von Passagieren oder Fracht innerhalb eines Staates, der nicht der Sitz der Fluggesellschaft ist.