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Gerichtsordnung des Königreichs Pottyland

- Gerichtsordnung -

Verkündet am 23. Januar 2020

§1 - Angeklagter

(1) Angeklagt werden kann jede natürliche oder juristische Person.
(2) Der Angeklagte hat das Recht zu schweigen.
(3) Der Angeklagte hat das Recht auf Verteidigung. Kann dieser sich nachweislich keinen Anwalt leisten, ist ihm ein Anwalt zu stellen.
(4) Der Angeklagte ist vor der Gerichtsverhandlung über seine Rechte zu informieren.
(5) Steht die Tat des Angeklagten unter Freiheitsstrafe und wird begründet von einer Flucht des Angeklagten ausgegangen, kann dieser für die Zeit bis zur Gerichtsverhandlung in Untersuchungshaft genommen werden. Die Gerichtsverhandlung muss in diesem Fall zum schnellstmöglichen Termin erfolgen.

§2 - Kläger

(1) Klagen kann jede natürliche oder juristische Personen.
(2) Ist der Kläger der Staat oder beruht die Gerichtsverhandlung auf einem Gesetz, ist die Staatsanwaltschaft der Kläger.
(3) Ein Staatsanwalt ist von der Ausübung seiner Tätigkeit in einer Sache ausgeschlossen, wenn
  1. er Angeklagter ist
  2. er mit dem Angeklagten bis zum dritten Grad verwandt ist
  3. er mit dem Angeklagten verheiratet ist oder war

§3 - Richter

(1) Richter werden kann jeder pottyländische Staatsbürger, der das 30. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Oberster Richter ist der König.
(3) Ist der König nicht verfügbar oder wegen enger Verwandtschaft mit einem der Beteiligten vom Verfahren ausgeschlossen, tritt an seine Stelle der Justizminister.
(4) Ein Richter ist von der Ausübung seiner Tätigkeit in einer Sache ausgeschlossen, wenn
  1. er Kläger oder Angeklagter ist
  2. er mit dem Kläger oder Angeklagten bis zum dritten Grad verwandt ist
  3. er mit dem Kläger oder Angeklagten verheiratet ist oder war
  4. er selbst als Zeuge oder Sachverständiger in dieser Sache auftritt
  5. er im Falle eines Widerspruchs ein früheres Urteil in der selben Sache gefällt hat
  6. andere Gegebenheiten eintreten, die die objektive Beurteilung der Sache nachweislich bezweifeln lassen

§3a - Schiffen

(1) In Verfahren, in denen der durch die Tat entstandene Schaden als besonders hoch anzusehen ist und nicht der König als Richter fungiert, sind zwei ehrenamtliche Richter (Schiffen) zu beteiligen.
(2) Die Schiffen dürfen über keine juristische Ausbildung verfügen. Ein Ablehnungsgrund nach §3 Abs. 4 darf nicht vorliegen.
(3) Schiffe kann werden, wer eine gültige Kein-Arsch-Bescheinigung vorweisen kann.
(4) Die Schiffen haben das Befugnis, eigenmächtig eine Pinkelpause während der Verhandlung anzuordnen.

§4 - Gerichte

Die Judikative Pottylands gliedert sich in 3 Stufen:
  1. Kommunale Ebene: Städtische Gerichte in Fjördstovien, Gurkburg, Hurzelfeld, Kap Cannabis Sativa, Karlstadt, Pansenheim, Potopia, Rödremien und Schalusenbach
  2. Landesebene: die 3 Landgerichte Karlstadt (Nordinsel und Frosta-Inseln), Schalusenbach (Südinsel) und Potopia (Stadtgebiet Potopia)
  3. Staatsebene: Staatsgericht in Potopia

§5 - Zuständigkeiten

(1) Sachlich zuständig sind bei Erstklagen die städtischen Gerichte. Die Zuständigkeit von Widersprüchen liegt in den jeweils höheren Gerichten.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Einzugsgebiet der Kläger seinen Hauptwohnsitz hat. Bei juristischen Personen gilt hierfür der Hauptsitz des Unternehmens, der Institution oder der Vereinigung.

§6 - Unschuldsvermutung

Kann die Schuld eines Angeklagten nicht zweifelsfrei belegt werden, ist von seiner Unschuld auszugehen.

§7 - Anhörung von Zeugen

(1) Jede Verfahrenspartei ist berechtigt, Zeugen aufzurufen. Diesen ist Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Wahrheitsfindung dienlichen Tatsachen wahrheitsgemäß zu äußern.
(2) Jede Partei ist berechtigt, die Zeugen solange zu befragen, bis der Richter die Befragung für beendet erklärt oder der Zeuge weinend zusammenbricht.

§8 - Sachverständige

(1) Die Parteien sind berechtigt, Sachverständige aufzurufen. Diesen ist Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Wahrheitsfindung dienlichen Tatsachen wahrheitsgemäß zu äußern.
(2) Die Kosten eines Sachverständigen sind zunächst durch den Staat zu tragen, sofern der Antrag nicht offensichtlich der Verfahrensverzögerung dient oder ein Bezug zur Straftat nicht ersichtlich ist.
(3) Die Kosten eines Sachverständigen gelten als Kosten des Verfahrens.

§9 - Verfahren

(1) Alle während der Verhandlung getätigten Aussagen werden protokolliert und aufbewahrt.
(2) Alle vor Gericht auftretenden Personen müssen vor Beginn der Vorsprache ihre Personalien und den Grund der Vorsprache angeben.
(3) Der Richter hat für die ordnungsgemäße Ausführung des Prozesses Sorge zu tragen.
(4) Gerichtsverfahren werden öffentlich geführt. Dies gilt nicht, wenn der Kläger oder Angeklagte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder der Kläger oder Angeklagte die Nichtöffentlichkeit wünschen und dies vom Richter anerkannt wird.
(5) Verfahren:
  1. Verlesung der Anklageschrift
  2. Anhörung des Klägers
  3. Anhörung des Angeklagten
  4. Anhörung eventueller Zeugen oder Sachverständigen
  5. Plädoyers der Parteien
  6. Letztes Wort des Angeklagten
  7. Beratung der Richter
  8. Verlesung des Urteils

§10 - Verfahrenskosten

(1) Der Richter hat bei der verfahrensbeendenden Entscheidung darüber zu befinden, wem die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden.
(2) Im Falle einer Verurteilung sind dem Verurteilten grundsätzlich auch die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Hiervon soll nur abgesehen werden, wenn dies zu einer unangemessenen Verschärfung der Bestrafung führen würde.
(3) Im Falle des Freispruchs sind dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, sofern sich im Rahmen der Beweisaufnahme herausstellt, dass der Kläger nicht von einem strafbaren Verhalten ausgehen durfte.

§11 - Widersprüche

(1) Widersprüche gegen Entscheidungen müssen bis spätestens 4 Wochen nach Urteilsverkündung beim urteilenden Gericht eingehen. Dieses Gericht muss für die rechtmäßige Weitergabe an die übergeordnete Instanz sorgen.
(2) Wer die Frist unverschuldet verpasst, kann zusammen mit der Einreichung der Widerspruchsschrift beantragen, das Fristversäumnis nicht zu beachten. Über diesen Antrag entscheidet das Gericht, das auch über den Widerspruch zu befinden hat.

§12 - Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.