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Gesetz zur Regelung der Regierungsgewalten

- Regierungsgesetz -

Erstmals verkündet am 12. Februar 2002
Fassung vom 4. November 2019

Abschnitt 1 - Ministerien


§1 Ministerien

(1) Die Ministerien sind die obersten Regierungs- und Verwaltungsbehörden in dem ihnen zugewiesenen Geschäftsbereich.
(2) Sie sind zuständig für alle in ihr Aufgabengebiet fallenden Regierungsgeschäfte.
(3) Sie sind gegenüber den mit ihrem Aufgabengebiet zusammenhängenden Behörden weisungsbefugt.

§2 Minister

(1) Minister werden durch den König ernannt.
(2) Der Minister ist der Leiter des Ministeriums, für welches er ernannt wurde und hat dort oberste Weisungsbefugnis.
(3) Die Ernennung zum Minister endet durch Tod, Entlassung durch den König oder Ausscheiden auf eigenen Wunsch.
(4) Im Falle des Ausscheidens auf eigenen Wunsch endet das Ministeramt mit dem Zeitpunkt der offiziellen Annahme des Ausscheidens durch den König. Die Mitteilung über den Wunsch auf Ausscheiden aus dem Amt bewirkt jedoch, dass die ministeriellen Pflichten für die betreffende Person ruhen.

§3 Innenministerium

(1) Das Innenministerium ist zuständig für
  • die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  • Ausweis- und Meldewesen
  • innere Verwaltung
  • Bildung
  • Verkehrswesen
(2) Das Innenministerium ist ferner befugt, für die Bürger Pottylands auf Antrag Kein-Arsch-Bescheinigungen auszustellen.

§4 Außenministerium

(1) Das Außenministerium ist zuständig für
  • auswärtige Angelegenheiten des Königreichs
  • Beziehungen zu anderen Nationen inklusive des Abschlusses bi- und multilateraler Verträge
  • die Betreuung zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Zusammenschlüsse.
(2) Durch den Außenminister unterzeichnete Verträge erlangen erst mit Ratifizierung durch den König Gültigkeit für das Königreich.
(3) Das Außenministerium ist ferner befugt, Kein-Arsch-Bescheinigungen für Staaten und/oder Bürger aus anderen Staaten auszustellen.

§5 Justizministerium

(1) Das Justizministerium ist zuständig für
  • die Sicherung des Rechtsstaats
  • Rechtspflege
  • Strafverfolgung
  • die Prüfung und Vorbereitung neuer Gesetze und Gesetzesänderungen.
(2) Das Justizministerium ist ferner befugt, Kein-Arsch-Bescheinigungen für Juristen auszustellen.

§6 Wirtschaftsministerium

(1) Das Wirtschaftsministerium ist zuständig für
  • Industrie-, Wirtschafts- und Außenwirtschaftspolitik
  • Post und Telekommunikation
  • die wirtschaftliche Landesentwicklung.
(2) Das Wirtschaftsministerium ist ferner dazu befugt, Kein-Arsch-Bescheinigungen für Unternehmen und Unternehmensgründer auszustellen.

§7 Sexualministerium

(1) Das Sexualministerium ist zuständig für
  • die Herstellung und Aufrechterhaltung der Gleichberechtigung im Königreich
  • die Sicherstellung der Qualität von Bordellbetrieben
  • die Bekämpfung sexueller Unterversorgung.
(2) Das Sexualministerium ist ferner dazu befugt, Kein-Arsch-Bescheinigungen für Bordellbesucher, -bedienstete und -betreibende auszustellen

§8 Ministerium für Kalauer und Schlechte Witze

(1) Das Ministerium für Kalauer und Schlechte Witze ist zuständig für:
  • Erhalt, Verbesserung und Verbreitung des pottyländischen Humors durch irrwitzige Vorschläge aller Art, seltsamer Fragen fast jeder Art und allgemeinem Blödsinn
  • Erfinden, Erforschen und Verbessern/Verschlechtern neuer, bestehender und historischer Kalauer/schlechte Witze
  • grober Unfug
  • allgemeine Belustigung
  • allgemeines Kopfschütteln.
(2) Das Ministerium für Kalauer und schlechte Witze ist ferner dazu befugt, witzige und/oder unlustige Bescheinigungen sowie eine Kein-Arsch-Bescheinigung für das Außenministerium auszustellen.

§9 Ministerium für Hanfangelegenheiten

(1) Das Ministerium für Hanfangelegenheiten ist zuständig für:
  • Die Sicherung der Hanfqualität Pottylands
  • Die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung durch Hanfprodukte
  • Die Wahrung der Hanfkultur Pottylands
(2) Das Ministerium für Hanfangelegenheiten ist ferner dazu befugt, Kein-Arsch-Bescheinigungen für Kiffer auzustellen.

§10 Ministerium für Kulturangelegenheiten

(1) Das Ministerium für Kulturangelegenheiten ist zuständig für:
  • Wahrung der pottyländischen Kultur
  • Sicherstellung der Möglichkeiten zur öffentlichen Aufführung kultureller Werke und andere kulturrelevante Veranstaltungen
  • Erforschen der pottyländischen Kultur.
(2) Das Ministerium für Kulturangelegenheiten ist ferner dazu befugt, Kein-Arsch-Bescheinigungen für Künstler und Kunstschaffende auszustellen.

§11 Ministerium für Alkoholangelegenheiten

(1) Das Ministerium für Alkoholgelegenheiten ist zuständig für:
  • Die Sicherung der Qualität des in Pottyland destillierten oder gebrauten Alkohols
  • Die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung durch Alkohol
  • Die Wahrung der Alkoholkultur Pottylands.
(2) Das Ministerium für Alkoholangelegenheiten ist ferner dazu befugt, Kein-Arsch-Bescheinigungen für Alkoholiker, Trunkenbolde, Säufer und Trinker auszustellen.

§12 Amtshilfe

Bei geschäftsbereichsübergreifenden Regierungsgeschäften können zuständige Ministerien weitere Ministerien und Behörden um Amtshilfe ersuchen. Diesem Ersuchen ist zu entsprechen, sofern nicht wichtige Interessen des Ministeriums oder des Königreichs dem entgegenstehen.

§13 Amtsmehrheit

Einem amtierenden Minister können auch weitere Minsterämter verliehen werden.

§14 Gesetzesvorlagen durch Ministerien

Ministerien können dem Ministerrat Gesetzesvorschläge vorlegen.


Abschnitt 2 - Ministerrat


§15 Ministerrat

Die amtierenden Minister bilden zusammen den Ministerrat. Der Ministerrat berät über Gesetze, die durch einzelne Ministerien, den Minsterrat oder das Unterhaus vorgeschlagen werden.

§16 Beratungen

Dem Ministerrat vorgelegte Gesetzesvorschläge müssen vor Abstimmung 168,41666 Stunden zur öffentlichen Beratung vorliegen.

§17 Abstimmungen

(1) Abstimmungen über die Änderung der Verfassung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten.
(2) Abstimmungen über ein Veto für durch das Unterhaus erlassene Gesestze bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten.
(3) Abstimmungen über den Erlass einzelner Gesetze bedürfen einer absoluten Mehrheit der Stimmberechtigten.
(4) Andere Abstimmungen bedürfen einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Jedes Mitglied des Ministerrats ist zur Abgabe einer Stimme berechtigt, unabhängig von der Anzahl der von ihm besetzten Ministerien.

§18 Vetoberechtigung

Der König hat ein Vetorecht über durch den Ministerrat beschlossene Gesetze. Die Inanspruchnahme des Vetorechts führt zu einem Nichtzustandekommen des Gesetzes. Betroffene Gesetzesentwürfe können nicht ohne Änderung zur erneuten Beratung dem Ministerrat vorgelegt werden.


Abschnitt 3 - Oberhaus


§19 Das Oberhaus

(1) Die amtierenden Oberhäupter der pottyländischen Regionen Nord-Insel, Südinsel, Frosta-Inseln und Potopia bilden zusammen das Oberhaus.
(2) Das Oberhaus berät und beschließt durch einzelne Oberhausmitglieder oder das Oberhaus vorgeschlagene Gesetze.

§20 Beratungen des Oberhauses

Dem Oberhaus vorgelegte Gesetzesvorschläge müssen vor Abstimmung 168,41666 Stunden öffentlich beraten worden sein.

§21 Abstimmungen

(1) Abstimmungen über den Erlass einzelner Gesetze bedürfen einer absoluten Mehrheit der Stimmberechtigten.
(2) Andere Abstimmungen bedürfen einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§22 Vetoberechtigung

Der König und der Ministerrat haben ein Vetorecht über durch das Oberhaus beschlossene Gesetze. Die Inanspruchnahme des Vetorechts führt zu einem Nichtzustandekommen des Gesetzes. Betroffene Gesetzesentwürfe können nicht ohne Änderung zur erneuten Beratung dem Oberhaus vorgelegt werden.


Abschnitt 4 - Unterhaus


§23 - Das Unterhaus

(1) Das Unterhaus besteht aus drei gewählten Personen des Königreichs Pottyland, die nicht bereits Minister, Mitglied des Oberhauses oder König sind.
(2) Die Mitglieder des Unterhauses werden in freier, gleicher, geheimer Wahl durch alle volljährigen Bürger Pottylands gewählt.
(3) Gewählt werden kann jeder volljährige Pottyhead, der nicht nach Absatz (1) ausgeschlossen ist, sofern er sich selbst spätestens 24 Stunden vor Beginn der Wahl bei dem König oder einem Minister als Wahloption gemeldet hat.
(4) Näheres zur Wahl wird durch den König geregelt.
(5) Die Wahl des Unterhauses erfolgt für jeweils 6 Monate.

§24 Beratungen des Unterhauses

Dem Unterhaus vorgelegte Gesetzesvorschläge müssen vor Abstimmung 168,41666 Stunden zur öffentlichen Beratung vorliegen.

§25 Abstimmungen

(1) Abstimmungen über den Erlass einzelner Gesetze bedürfen einer absoluten Mehrheit der Stimmberechtigten.
(2) Andere Abstimmungen bedürfen einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§26 Vetoberechtigung

Der König und der Ministerrat haben ein Vetorecht über durch das Unterhaus beschlossene Gesetze. Die Inanspruchnahme des Vetorechts führt zu einem Nichtzustandekommen des Gesetzes. Betroffene Gesetzesentwürfe können nicht ohne Änderung zur erneuten Beratung dem Unterhaus vorgelegt werden.


Abschnitt 5 - Schlussbestimmungen


§27 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.