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Gesetz über die Gewährung finanzieller Hilfen durch den Staat

- Sozialhilfegesetz -

Verkündet am 5. November 2019

§ 1 - Sozialhilfe

(1) Lebensgemeinschaften, deren summiertes monatliches Einkommen unter den Lebenserhaltungskosten [s. § 9 (4)] liegt, bekommen den Differenzbetrag von Einkommen und Lebenserhaltungskosten als Sozialhilfe monatlich gutgeschrieben.
(2) Lebensgemeinschaften ab 5 Personen erhalten zur Sicherung einer genügend großen Wohnmöglichkeit zusätzlich 200,00 Öcken pro Monat.
(3) Lebensgemeinschaften, deren Vermögen 5.000,00 Öcken pro Person übersteigt, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe.

§ 2 - Kindergeld

(1) Erziehungsberechtigte von Kindern unter 18 Jahren erhalten Kindergeld in Höhe von 250,00 Öcken je Kind monatlich.
(2) Erziehungsberechtigte von Kindern über 18 Jahren erhalten Kindergeld in Höhe von 300,00 Öcken je Kind monatlich, sofern das Kind unverschuldet keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
(3) Für die Leistungen nach Absatz 2 ist innerhalb von 3 Monaten nach Volljährigkeit eine Kein-Arsch-Bescheinigung betreffend das Kind vorzulegen. Sollte diese nicht vorgelegt werden können, besteht kein Anspruch auf Kindergeld (Arschkind-Regelung).

§ 3 - Hilfe für Alleinerziehende

(1) Alleinerziehende von Kindern unter 18 Jahren erhalten monatlich 500,00 Öcken für das erste Kind; für jedes weitere Kind wird der Betrag um 100,00 Öcken erhöht.
(2) Alleinerziehende von Kindern über 18 Jahren erhalten Kindergeld in gleicher Höhe monatlich, sofern das Kind unverschuldet keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
(3) Für die Leistungen nach Absatz 2 ist innerhalb von 3 Monaten nach Volljährigkeit eine Kein-Arsch-Bescheinigung betreffend das Kind vorzulegen. Sollte diese nicht vorgelegt werden können, besteht kein Anspruch auf Kindergeld (Arschkind-Regelung).

§ 4 - Firmengründungen

(1) Firmenneugründungen werden mit 10.000,00 Öcken pro Firma staatlich gefördert.
(2) Davon ausgenommen sind Firmen, deren Ziel nachweislich die Ausnutzung der staatlichen Förderung darstellt.

§ 5 - Konkurskredite

(1) Steht eine Firma mit Hauptsitz in Pottyland vor dem Konkurs, werden die notwendigen Ausgaben zur Überbrückung von saisonalen oder anderen Engpässen auf Antrag als staatlicher, zinsloser Kredit gewährt.
(2) Die Höchstdauer der Kreditgewährung beträgt 4 Monate.
(3) Der gewährte Kredit muss innerhalb von 2 Jahren nach Ende der Überbrückungszeit zurückgezahlt werden.

§ 6 - Einmalige Hilfen

(1) Auf Antrag können einmalige besondere Ausgaben durch den Staat gedeckt werden.
(2) Voraussetzung für die Gewährung solcher Hilfen sind das fehlerfreie Ausfüllen des gelben Formulars, das annehmbare Tanzen des Wichteltanzes, sofern keine körperlichen Hindernisse bestehen, und das Vorlegen einer Kein-Arsch-Bescheinigung.

§ 7 – Ablehnung der Gewährung von staatlichen Hilfen

(1) Leistungen erhält nicht, wer sich aus seinem Vermögen heraus selbst helfen kann.
(2) Leistungen sind zu versagen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die antragstellende Personen ihren Lebensunterhalt nicht selbst verdienen will.
(3) Leistungen nach § 5 erhält nicht, wer den Konkurs grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.

§8 - Hilfen im Notfall/Obdachlosenunterkunft

(1) Wer aus den Gründen des § 7 Abs. 2 keine Leistungen erhält, hat Anspruch auf eine Unterkunft in einer staatlichen Einrichtung für Obdachlose. Dort stehen ihm ein Bett sowie drei Mahlzeiten am Tag zur Verfügung.
(2) Die Bewohner einer staatlichen Einrichtung für Obdachlose haben Anspruch auf ein eigenes Bett, drei Mahlzeiten am Tag sowie bei Bedarf Zutritt zur Kleiderkammer. Mindestens zwei der täglichen Mahlzeiten bestehen hierbei aus einer Variation von Brei.
(3) Ferner werden wochenweise Gutscheine ausgegeben. Nach Wahl der betroffenen Person handelt es sich dabei entweder um einen Gutschein für einen Nordhanfjoint bei K.I.F.F.E.R. oder eine manuelle Befriedigung bei einem Bordell in der Nähe. Die Gutscheine sind jeweils nur für eine Woche gültig, personengebunden und nicht übertragbar.
(4) Zum Grasturbationstag Deluxe werden beide Sorten von Gutscheinen ausgegeben. Diese sind jedoch nur am Grasturbationstag Deluxe gültig.

§ 9 - Definitionen

(1) Lebensgemeinschaft
Alle in einem Haus oder in einer Wohnung zusammenlebenden Personen, die wirtschaftlich voneinander abhängig sind.
(2) Einkommen
Das Einkommen setzt sich aus allen Geldbeträgen abzüglich der durch dieses oder andere Gesetze gewährten staatlichen Hilfen zusammen.
(3) Vermögen
Das Vermögen einer Person setzt sich aus allen Geldbeträgen, Konten und Vermögensgegenständen zusammen. Nicht umfasst sind Barbeträge im Rahmen einer üblichen Haushaltsführung, Gegenstände, die zum Leben und/oder zum Nachgehen einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind und Gegenstände, die zur Erfüllung künstlerische Dienste benötigt werden.
(4) Lebenserhaltungskosten
Die monatlichen Lebenserhaltungskosten einer Lebensgemeinschaft werden mit 900,00 Öcken je Haushalt angenommen. Ab dem zweiten Mitglied der Lebensgemeinschaft erhöht sich dieser Betrag um jeweils 200,00 Öcken pro Person. Ein höherer Bedarf kann berücksichtigt werden, wenn die Notwendigkeit hierzu nachgewiesen wird. Im Zweifel entscheidet Sir Jonny über die Angemessenheit der vorgetragenen Lebenshaltungskosten.

§10 – Gültigkeit

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft.
(2) Zudem tritt das Wirtschaftsförderungsgesetz vom 14.10.2009 an diesem Tag außer Kraft.