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Gesetz zur Regelung der pottyländischen Staatsbürgerschaft

- Staatsbürgerschaftsgesetz -

Verkündet am 9. Februar 2022

§1 - Staatsbürgerschaft, Erwerb der Staatsbürgerschaft

(1) Die Bürger des Königreichs Pottyland werden als "Pottyländer" oder "Pottyheads" bezeichnet.
(2) Jede natürliche Person kann Staatsbürger des Köngreichs Pottyland werden.
(3) Die Staatsbürgerschaft wird durch den König oder den Innenminister verliehen. Die Befugnis zur Verleihung der Staatsbürgerschaft kann entsprechend dem pottyländischen Regierungsgesetz auf weitere Institutionen oder Einzelpersonen übertragen werden. Das Einwohnermeldeamt gilt unabhängig vom pottyländischen Regierungsgesetz als ermächtigt, die Staatsbürgerschaft zu verleihen.

§2 - Pflichten der Staatsbürger

(1) Sämtliche Staatsbürger Pottylands sind dazu verpflichtet, den guten Ruf Pottylands nach außen und nach innen zu wahren.
(2) Das Ziel jedes Pottyländers sollte es sein (muss es aber nicht), unter Beachtung der Gesetzeslage Spaß zu haben.
(3) Alle Staatsbürger haben die Pflicht, sich an bestehende Gesetze zu halten.
(4) Alle Staatsbürger haben den König und seine Würde zu respektieren.

§3 - Aufgabe und Verlust der Staatsbürgerschaft

(1) Jeder Bürger hat das Recht, seine Staatsbürgerschaft durch Erklärung gegenüber dem Einwohnermeldeamt niederzulegen.
(2) Wenn ein zwingender Grund vorliegt, hat die Regierung oder eine vom König damit betraute Person das Recht, einen Antrag auf Ausbürgerung eines Bürgers zu stellen. Über diesen hat der König oder eine von ihm dazu betraute Person zu entscheiden.
(3) Sollte ein zwingender Grund vorliegen, kann der König ohne vorher gestellten Antrag die Ausbürgerung eines Staatsbürgers anordnen.

§4 - Urmelklausel

(1) Urmels gelten aufgrund ihrer Begabung mit Gewissen und Verstand als den Menschen gleichgestellte Lebewesen und besitzen dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Unterscheidungen, die unter Berücksichtigung auf die biologische Verschiedenheit von Menschen und Urmels vorgenommen werden, stehen nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der pottyländischen Verfassung.
(3) Einzelheiten werden durch die Gesetze geregelt.

§5 - Mehrfachstaatsbürgerschaft

(1) Es ist zulässig, neben der pottyländischen Staatsbürgerschaft noch die eines oder mehrer andern oder anderer Staaten innezuhaben.
(2) Personen, die in der Regierung Pottylands tätig sind, dürfen in Regierungen anderer Staaten - egal ob völkerrechtlich anerkannt oder nicht - nicht tätig sein. Bei Verstoß gegen diese Regelung kann der Posten in der pottyländischen Regierung durch den König aberkannt werden.
(3) Das Erlangen und Erlöschen einer doppelten oder mehrfachen Staatsbürgerschaft muss dem König, dem Innenministerium oder dem Justizministerium mitgeteilt werden. Dies kann über das Einwohnermeldeamt geschehen.
(4) Sollte die pottyländische Staatsbürgerschaft unter Missachtung dieser Bestimmungen erlangt worden sein, kann der Entzug der pottyländischen Staatsbürgerschaft erfolgen.