Steuergesetz des Königreichs Pottyland
- Steuergesetz -
Verkündet am 27. September 2019
Abschnitt I – Allgemeines
§ 1 – Steuerpflichtige
(1) Jede juristische Person ist steuerpflichtig, sofern sie einen Jahresumsatz von mindestens 80.000 Öcken erwirtschaftet.(2) Jede natürliche Person ist steuerpflichtig, sofern sie volljährig ist und eine Erwerbstätigkeit ausübt, durch die sie ein Jahreseinkommen von mindestens 20.000 Öcken brutto erzielt.
(2a) Renten sind keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, auch wenn sie als Betriebsrente ausgezahlt werden.
(2b) Die königliche Familie unterliegt mit ihrem Privatvermögen und –einkommen keiner Steuerpflicht. Betriebe, die einem Mitglied der königlichen Familie gehören, sind juristische Personen nach Absatz (1).
(3) Esel haben gemessen an der Menge Gold, die sie ausscheiden, ebenfalls Steuern zu entrichten.
(3a) Kobolde, Wichtel, Däumlinge und Bibabutzemänner, welche mit Gold gefüllte Gefäße verwahren, haben Steuern zu entrichten, wenn sie das Gold am Ende eines Regenbogens lagern oder mit dem Gold in Häusern herumtanzen.
§ 1a – Ausnahmen von der Steuerpflicht
(1) Juristische Personen mit einem Jahreseinkommen von mehr als 80.000 Öcken sind dann nicht steuerpflichtig, wenn sie zwingende Ausgaben in Höhe von mindestens 70% ihrer Jahreseinnahmen vorweisen können.(1a) Zwingende Ausnahmen sind berücksichtigungsfähige Ausgaben für Werbung, Büromaterial, Verpflegung, Mitarbeiterlöhne, Privatjets, Telefonate, Betamax-Filme und Kinobesuche.
(2) Hiervon ausgenommen sind Kinovorstellungen, bei denen Betamax-Filme gezeigt werden.
(2a) Berücksichtigungsfähig sind wiederum die in Absatz (2) genannten Betamax-Aufführungen, wenn sie zu Werbezwecken verwendet werden.
(3) Personen, die aus medizinischen Gründen eine 24 Stunden am Tag eine Ente auf dem Kopf tragen müssen, sind ebenfalls von der Steuer befreit.
§ 2 – Zeitraum
(1) Steuern werden grundsätzlich für den Zeitraum eines Kalenderjahres erhoben. Ausgenommen hiervon sind Steuern, die nicht jährlich anfallen.(2) Manche Steuern können auch über einen längeren Zeitraum berechnet und erhoben werden.
Abschnitt II – Einkommenssteuer
§ 3 – Definition
(1) Die Einkommenssteuer ist die Steuer, die anfällt, wenn jemand Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erwirtschaftet. Sie berechnet sich aus der Höhe des jährlichen Bruttoeinkommens.(2) Einkommenssteuer auf Renten oder Sozialleistungen wird nicht erhoben, es sei denn, es handelt sich um verschleiertes Arbeitseinkommen.
§ 3a – Ergänzung der Definition
(1) Die Einkommenssteuer ist eine staatliche Abgabe, die an das staatliche Finanzamt zu fließen hat. Die hierdurch erzielten staatlichen Einnahmen kommen der Bevölkerung des Königreichs Pottyland zugute.(1a) Arbeitnehmer, die ihr Geld aus staatlichen Mitteln erhalten (Beamte, Minister, Telefondesinfizierer) sind nicht zur Entrichtung von Einkommenssteuer verpflichtet.
(2) Näheres regelt der König.
§ 4 – Höhe der Einkommenssteuer
(1) Die Höhe der zu entrichtenden Einkommenssteuer richtet sich nach dem Jahreseinkommen, der Anzahl berücksichtigungsfähiger Angehöriger und dem Alter des Steuerpflichtigen.(1a) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind Ehegatten sowie Verwandte des Steuerpflichtigen in gerader Linie, die nicht selbst steuerpflichtig sind, oder steuerpflichtige Verwandte, die nicht in die gleiche Alterskategorie fallen. Zudem sind Angehörige dann berücksichtigungsfähig, wenn sie, obwohl sie eigentlich nicht berücksichtigungsfähig wären, als berücksichtigungsfähig gelten können, weil sie berücksichtigungsfähig sind. Im Zweifel gelten Angehörige als berücksichtigungsfähig.
(2) Die Staffelung der Steuerpflicht ergibt sich aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz.
(2a) Der maximale Steuersatz beträgt 20 Prozent des Bruttojahreseinkommens.
§ 4a – Nicht von der Einkommenssteuer absetzbare Positionen
(1) Nicht von der Einkommenssteuer abgesetzt werden können Ausgaben für- Schwarze oder blaue Anzüge
- Hundemarken
- Fischstäbchen
- Fremdenverkehr
- Kreisverkehr
- Origami
- Entenfutter
§ 4b – Von der Einkommenssteuer absetzbare Positionen
(1) Von der Einkommenssteuer abgesetzt werden können- Berufliche Reisekosten in voller Höhe
- Kosten für geschäftliche Telefonate, sofern der Steuerpflichtige vorher deutlich vernehmbar das Wort „Business“ gerufen hat in voller Höhe
- Kredite für die Anschaffung von Arbeitsmaterialien in Höhe der Zinsen
- Die Anschaffung von Arbeitsmaterialien in voller Höhe
- Kosten für Diensträume im eigenen Haus (Homo-Fis)
- Kosten für Musiklehrer zu 102%
- Kosten für Schuhputzer zu 98%
- Private Reisekosten, sofern der Steuerpflichtige in diesem Zusammenhang ein geschäftliches Telefonat nach Buchstabe „b“ geführt hat in voller Höhe
- Reifenkosten (zwei Wechsel pro Jahr)
- Streifenkosten
- Greifenkosten
- Pfeifenkosten
- Steife Kosten
- Vollpfosten
- Latten
- Tore
(3a) Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen zur Absetzbarkeit einzelner Positionen.
(3b) Besondere Belastungen können im Einzelfall geltend gemacht werden. Sie sind ausführlich darzulegen und zu begründen. Wird eine besondere Belastung durch das Finanzamt anerkannt, sind die hierdurch entstandenen Aufwendungen zuzüglich einer Lastrückgabe von 10% berücksichtigungsfähig.
(3c) Kosten für Lastschriftrückgaben sind nur dann absetzbar, wenn sie geschäftlich oder privat bedingt sind, bei geschäftlichen Gründen zunächst das Wort „Business!“ bei Erteilung der Einzugsermächtigung gerufen wurde, bei privaten Gründen dies deutlich unterlassen wurde und der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die Lastschriftrückgabe weder seine Schuld, noch seine Vorliebe ist. Im Zweifel wird angenommen, dass der Steuerpflichtige zu einem Anteil von 15% schuld an der Rücklastschrift ist.
(3d) Kosten für Laster und Lastenaufzüge sind als besondere Belastung anzuerkennen, wenn sie als notwendige besondere Belastung den Steuerpflichtigen ausreichend belasten und eine Belastung der Lastenaufzüge zu einer Last des Lasters führen würde. Gegen Lastschrift können Lastenaufzüge als Laster deklariert werden, sofern keine Lästerung der Lasterung erfolgt. Hierbei wird je nach Belastung die Last des Lasters gegen den Lastenaufzug gegengerechnet und je Kilogramm Tragfähigkeit des Lasters oder Lastenaufzugs ein weiterer Prozentpunkt der Anschaffungskosten als absetzbar anerkannt.
§ 5 – Steuererklärung
(1) Dem Steuerpflichtigen sind die Steuerrechte durch den Arbeitgeber zu erklären.(2) Der Steuerpflichtige muss für jedes Kalenderjahr eine Steuererklärung bei dem für ihn zuständigen Finanzamt, Wirtschaftsminister, König, Sektenführer, Religionsoberhaupt oder Lieblings-Schauspieler abgeben.
(3) Die Abgabe der Steuererklärung führt dazu, dass dem Steuerpflichtigen ein Teil der gezahlten Steuern erstattet wird, sofern er der Steuererklärung eine Abhandlung über das Steuerrecht in Gedichtsform beifügt.
§ 5a – Steuerabzug
Dem Steuerpflichtigen werden jeden Monat Steuern abgezogen, die der Arbeitgeber entsprechend der Tabelle zu Anlage 1 zu schätzen hat.Abschnitt III – Weitere Steuerarten
§ 6 – Erbschaftssteuer
(1) Wer aufgrund einer Erbschaft einen reinen Vermögenszugewinn von mehr als 500.000 Öcken erwirbt, ist erbschaftssteuerpflichtig.(2) Die Erbschaftssteuer beträgt 5% des reinen Vermögenszuwachses nach Abzug von Verbindlichkeiten.
(2a) Die Erbschaftssteuer beträgt 10%, sofern die Erbschaft auch den Anteil an einem Unternehmen beinhaltet.
(2b) Die Steuer beträgt 8,53%, sofern die Gönner dem Erben eine Steuerermäßigung trotz Unternehmensbeteiligung zusprechen.
(3) Die Steuer beträgt 15%, sofern der reine Vermögenszugewinn mehr als 5 Millionen Öcken beträgt.
(3a) Die Erbschaftssteuer wird erst nach dem Todesfall des Erblassers fällig. Eine Erbschaft im steuerrechtlichen Sinne liegt ab dem Moment des Todes des Erblassers vor, es sei denn, der Erblasser hat, bevor er verstorben ist, sein Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereits anderweitig verteilt. In dem Fall gilt der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung der Vermögensgegenstände als Erbfall.
(3b) Ein Fall von Absatz 3a) liegt nicht vor, wenn der Erblasser nachträglich die Regelungen vollständig ändert und die Gönner dies anerkennen. In diesem Fall gilt der Zeitpunkt der Feststellung durch die Gönner als Erbfall im Sinne dieses Gesetzes.
(3c) Wer bereits verstorben ist, ist nicht mehr verpflichtet, Erbschaftssteuer zu zahlen.
§ 6a – Sonderfälle der Erbschaftssteuer
(1) Von der Erbschaftssteuer absetzbar sind Kosten für- Beerdigung
- Einäscherung
- Testamentseröffnung
- Wiederbelebungsrituale
- Ärztliche Behandlungen
- Religiöse Brauchtüme
- Blaue Anzüge
- Schwarze Anzüge
(3) Krankenschwestern sind nicht erbschaftssteuerpflichtig, sofern sie eine medizinisch notwendige Brustvergrößerung haben vornehmen lassen oder beabsichtigen, diese in den nächsten 2 Jahren ab Anfall des Erbes vornehmen zu lassen. Die medizinische Notwendigkeit muss von mindestens zwei verschiedenen medizinisch geschulten Sachverständigen überprüft werden. Zudem ist die erfolgte Operation durch eine schriftliche und eine fotografische Dokumentation gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Die Dokumentationen sind für einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren.
§ 7 – Grunderwerbssteuer
(1) Wer ein Grundstück mit einer Fläche von mindestens 666,423 m² erwirbt, ist zur Entrichtung der Grunderwerbssteuer verpflichtet.(2) Die Höhe der Grunderwerbssteuer wird durch die Städte bestimmt. Sie darf nicht mehr als 4,23 % der Kosten für den Erwerb des Grundstücks betragen.
(2a) Wird ein bereits bebautes Grundstück erworben, sind für die Berechnung der Grunderwerbssteuer die reinen Kosten für Grund und Boden ohne Berücksichtigung des Kaufpreises anzusetzen.
§ 8 – Vermögenssteuer
(1) Wer über Privatvermögen in Höhe von mindestens 4.235.666,00 Öcken verfügt, ist zur Abgabe einer Vermögenssteuer in Höhe von jährlich 5% des Vermögens verpflichtet.(2) Zur Ermittlung der Steuerhöhe werden die Bestände am Jahresanfang und am Jahresende erfasst. Der statistische Mittelwert wird zur Berechnung der Steuerhöhe herangezogen.
(3) Für Unternehmen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend, es sei denn, sie können nachweisen, dass das Firmenvermögen in der ermittelten Höhe regelmäßig notwendigerweise im Umlauf ist und auf einen Auflauf kein Einlauf folgt. Zudem ist in diesem Fall zu belegen, dass die Entrichtung der Steuerpflicht eine unbillige Härte für das Unternehmen darstellen würde. Die entsprechende Darlegung hat mit dem Wort „Business“ zu beginnen. Es ist bei der entsprechenden Erklärung in der rechten oberen Ecke ein 4x6cm großes Feld freizulassen, das mit der Überschrift „Dieses Feld bitte frei lassen“ versehen wird.
§ 9 – Gurkensteuer
(1) Wer als Wildgurke einer Berufstätigkeit nachgeht, ist abweichend von den vorstehenden Ausführungen zur Abgabe von Einkommenssteuer in Höhe von 0,1% verpflichtet. Die Höhe der Steuer berechnet sich nach der Zahl der aktuellen Wildgurkenpopulation in Pottyland im Jahresmittel.(2) Wer einer Berufstätigkeit nachgeht, in der er sich wie eine Wildgurke gibt oder wildgurkentypisches Verhalten ausübt, ist Steuerpflichtiger nach Maßgabe des § 1 mit der Maßgabe, dass die jährliche Steuerlast um die Steuerpflicht einer Wildgurke im Sinne des Absatzes 1 gemindert wird.
(2a) Wer in einer Funktion nach Absatz (2) wildgurkenspezifisches Verhalten nicht hinreichend darstellen kann, erhält nicht die dort normierte Vergünstigung, es sei denn, er ist in der Lage, eine Wildgurke und/oder einen Gnorkmork von seiner Gurkigkeit zu überzeugen.
Abschnitt IV – Schlussbestimmungen
§ 10 – Gültigkeit
(1) Dieses Gesetz ersetzt alle bisherigen Steuergesetze im Königreich Pottyland und ist ab dem 01.01.2020 anzuwenden.(2) Für alle Steuerfälle vor diesem Stichtag gelten die bisherigen Steuergesetze des Königreichs Pottyland.
(3) Bestehen Zweifel, welches Recht anzuwenden ist, ist Sir Jonny anzurufen. Seine Entscheidung ist bindend und kann nur durch den König abgeändert werden.
§ 10a – Sonderfälle
(1) Kann eine stichtagsgenaue Abrechnung von Steuerfällen aufgrund eines fortlaufenden Verfahrens nicht erfolgen, so ist der Steuerfall taggenau aufzuteilen.(2) Kann auch eine taggenaue Abrechnung nicht erfolgen, ist der auf das alte Steuerrecht zu verrechnende Anteil zu schätzen.