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Strafgesetz des Königreichs Pottyland

- Strafgesetz -

Verkündet am 23. Januar 2020

Abschnitt I - Allgemeines


§1 - Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Strafbarkeit von Taten und deren Folgen auf dem Staatsgebiet des Königreichs Pottyland.
(2) Strafen nach diesem Gesetz werden im Königreich Pottyland verbüßt. Abweichende Regelungen für ausländische Staatsbürger sind im Einzelfall möglich.

§2 - Strafmündigkeit

Strafmündig ist, wer zum Zeitpunkt der Begehung der Tat das 12. Lebensjahr vollendet hat.

§3 - Straferhöhung bei besonders schutzwürdigen Opfern

(1) Hat das Opfer zum Zeitpunkt der Straftat noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet, verdoppelt sich die Strafe.
(2) Hat das Opfer zum Zeitpunkt der Straftat noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet oder ist es aufgrund geistiger oder körperlicher Beeinträchtigungen besonders schutzbedürftig, verdreifacht sich die Strafe.

§4 - Notwehr und Notstand

Wer eine rechtswidrige Tat mit dem Ziel, sich selbst oder eine dritte Person zu schützen, abwehrt und dabei selbst eine rechtswidrige Tat begeht, bleibt straffrei, sofern der Schützende das angemessene Mittel zur Abwehr der Straftat nicht erheblich überschritten hat.

§5 - Versuch

Der Versuch einer Straftat ist strafbar. Der Versuch wird milder als die vollendete Straftat geahndet.

§6 - Strafrahmen

(1) Der Richter ist in der Bemessung der Strafhöhe in seiner Entscheidung frei und unabhängig, sofern durch Gesetz nichts anderes geregelt wird.
(2) Die Todesstrafe kann nicht verhängt werden.
(3) Mögliche Strafen sind:
  1. Anschwärzen bei anderen Mikronationen
  2. Geldstrafen
  3. Temporäres Schließen aller Gebäude und Einrichtungen des Verurteilten
  4. Soziale Arbeiten
  5. Aberkennung von Titeln und Ämtern
  6. Haftstrafen
  7. Internetverbot
  8. Schwimmbadverbot
  9. Rauchverbot
  10. Trinkverbot
  11. Ohne Abendbrot ins Bett
(4) Der Richter hat bei der Strafzumessung die Schwere des entstandenen Schadens zu beurteilen und in die Strafhöhe einfließen zu lassen. Zudem hat er zu berücksichtigen, ob die Tat unabsichtlich, vorsätzlich oder arschig begangen wurde.

§7 - Strafmildernde Gründe

(1) Wer eine Tat aus Unwissenheit über die Strafbarkeit begeht, macht sich dennoch strafbar.
(2) Als strafmildernde Gründe können berücksichtigt werden:
  1. Die Unwissenheit im Sinne von Absatz 1
  2. Ernsthafte, zur Überzeugung des Gerichts feststehende Reue
  3. Vorlage einer aktuellen Kein-Arsch-Bescheinigung
  4. Eine Wiedergutmachung des entstandenen Schadens.

§8 - Strafverschärfende Gründe

(1) Strafverschärfend können berücksichtigt werden:
  1. besonders arschiges Verhalten des Täters bei Begehung der Tat
  2. arschiges Verhalten des Täters im Verfahren
  3. mangelnde Einsicht
  4. Bittere Orangenmarmelade
(2) Bei einer Strafverschärfung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b ist zudem auszusprechen, dass sämtliche Kein-Arsch-Bescheinigungen des Täters eingezogen werden und eine Sperre zur Wiedererteilung der Bescheinigung verhängt wird. Zudem gilt das Urteil als offizielle Arsch-Bescheinigung.
(3) Der Hinweis darauf, dass eine konkrete Strafbarkeit der fraglichen Handlung nicht gesetzlich definiert wurde, gilt als Verhalten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b.


Abschnitt II - Straftaten


§9 - Allgemeine Strafbarkeit

(1) Wer einer anderen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden körperlicher, geistiger, materieller, sexueller, politischer oder ornithologischer Art zufügt, macht sich strafbar.
(2) Die konkrete Strafbarkeit einer Handlung ist durch den Richter ebenso festzustellen wie die angemessene Höhe der Strafe.
(3) Die Strafbarkeit einer Handlung ist durch den Richter nach gesundem Menschenverstand unter Berücksichtigung der Geschichte und Grundsätze des Königreichs Pottyland zu beurteilen.
(4) Die Strafbarkeit einer Handlung ist im Zweifel anzunehmen, wenn nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung allgemeiner Sitte davon auszugehen ist, dass eine Handlung von der Regierung des Königreichs als "sträflich unzumutbar" betrachtet wird.

§10 - Besondere Straftaten

(1) Wer jemandem vorsätzlich das Leben nimmt, wird mit lebenslanger Haftstrafe bestraft, auch wenn die Tötung dem Willen des Opfers entspricht.
(2) Wer Geheimnisse des Landes an andere Nationen verrät, den Sturz des Königs plant oder umsetzt, Fischstäbchen raucht, andere Leute zum Rauchen von Fischstäbchen auffordert oder wildgurkenhaltiges Bier konsumiert, herstellt oder ausschenkt, macht sich des Hochverrats strafbar.


Abschnitt III - Schlussbestimmungen


§ 11 - Kein-Arsch-Bescheinigung

Die verwaltungsrechtliche Handhabung des Entzugs der Kein-Arsch-Bescheinigung wird durch ein gesondertes Gesetz geregelt.

§12 - Entscheidungsarchiv

Sämtliche richterlichen Entscheidungen des Königreichs sind im Staatsarchiv aufzubewahren.

§13 - Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

§14 - Übergangsvorschriften

Straftaten, die vor Verkündung dieses Gesetzes begangen wurden, können dennoch nach diesem Gesetz bestraft werden.