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Die Verfassung des Königreichs Pottyland

- Verfassung -

Erstmals verkündet am 10. Februar 2002
Fassung vom 9. Februar 2022

Präambel


Im Bewusstsein der Virtualität des Königreichs Pottyland,
Aufgrund seiner Verantwortung vor seiner Regierung, seinen Bewohnern und seiner Natur,
In Kenntnis der Historie des Königreichs
und unter Besinnung auf die durch Peter von Frosta eingeführten Werte,
gibt sich das Königreich Pottyland,
bestehend aus der Nord- und Südinsel und der Hauptinsel Potopia sowie den Frosta-Inseln,
kraft der verfassungsgebenden Gewalt des Königs folgende Verfassung, die Gültigkeit für jeden Staatsbürger Pottylands und für das gesamte Hoheitsgebiet des Königreichs Pottyland inklusive Hoheitsgewässer hat.
Diese Verfassung bekräftigt die Entschlossenheit des Königreichs Pottyland, sich für den Frieden, die Freiheit, den Spaß, den Wohlstand und die Sicherheit aller pottyländischen Bürger einzusetzen.
Bürger sowie Regierung haben ihr Handeln danach auszurichten.


Abschnitt I - Grund- und Menschenrechte


Unterabschnitt 1 - Allgemeine Menschenrechte


Artikel 1 - Menschenrechte

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar und daher von jedem zu achten.
(2) Jeder darf seine Meinung in Wort, Schrift, Bild oder freischaffender Kunst frei äußern, sofern sie nicht andere in ihren Rechten einschränkt. Die Pressefreiheit wird gewährleistet.
(3) Niemand darf diskriminiert oder bevorzugt werden, unabhängig davon, wie sehr er sich nach äußeren Merkmalen oder seinem Gedankengut von anderen unterscheiden mag.
(4) Es gelten die allgemeinen Menschen- und Völkerrechte.

Artikel 2 - Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz

(1) Jeder hat das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Grundversorgung und Selbstbestimmung sowie Rausch, sofern er hierbei nicht die Rechte anderer verletzt.
(2) Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich.
(3) Geschlechter und Gender aller Art sind gleichberechtigt.

Artikel 3 - Religionsfreiheit

(1) Wer einer Religionsgemeinschaft zugehörig sein möchte, darf hierbei nicht eingeschränkt werden. Ihm ist die freie Ausübung seiner Religion zu ermöglichen.
(2) Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft ist es erlaubt, ihren mentalen Führer oder ihre Gottheiten höher anzusehen als den König.
(3) Religionsgemeinschaften ist es nicht gestattet, verpflichtende Beiträge gegenüber ihren Mitgliedern zu erheben.

Artikel 4 - Kunst, Forschung und Lehre

(1) Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei, soweit sie sich im Rahmen der Verfassung bewegen.
(2) Die Bildung ist oberstes Gut und durch diese Verfassung geschützt. Näheres regelt das Schulgesetz.


Unterabschnitt 2 - Rechte der Pottyheads



Artikel 5 - Freizügigkeit

(1) Jedem Pottyhead steht es frei, sich innerhalb des Landes frei zu entfalten und dort niederzulassen, wo er möchte.
(2) Jedem Pottyhead ist die freie Berufswahl zugesichert.
(3) Jedem Pottyhead wird das Recht auf Erhalt seiner Staatsbürgerschaft zugesichert. Nur dem König ist es in dringenden Fällen erlaubt, die pottyländische Staatsbürgerschaft zu entziehen. Näheres regelt das Gesetz über die Staatsbürgerschaft.

Artikel 6 - Vereine und Gemeinschaften

(1) Jedem Pottyhead steht es zu, Vereine oder Gemeinschaften zu gründen oder sich bestehenden Vereinen oder Gemeinschaften anzuschließen, um mit gleichgesinnten Pottyheads gemeinsame Ziele zu erreichen, sofern diese sich im Rahmen dieser Verfassung bewegen.
(2) Hierzu zählen jede Art von Vereinen, Gemeinschaften, Religionsgemeinschaften, Parteien oder sonstigen dauerhaften Versammlungen.
(3) Die Vereinigungen dürfen einen Mitgliedsbeitrag erheben, dessen Maximalhöhe durch königliches Dekret festgelegt wird.
(4) Verstößt eine Vereinigung gegen die Verfassung, verfolgt sie verfassungsfeindliche Ziele oder erhebt sie überhöhte Mitgliedsbeiträge, kann dies durch den König mit Sanktionen bis hin zum Verbot der Vereinigung geahndet werden.


Abschnitt II - Der Staat



Artikel 7 - Staatsform, Staatsoberhaupt

(1) Das Königreich Pottyland ist eine freies, konstitutionell monarchisches Land.
(1a) Versuche, die Staatsform zu ändern, dürfen nur auf königlich genehmigten Antrag vorgenommen werden. Andere Versuche, die Staatsform zu ändern, sind verboten und gelten als Hochverrat. Näheres regelt das Strafgesetz.
(2) Das Staatsoberhaupt ist der König auf Lebenszeit. Sein Amt endet mit dem Tod oder dem vorzeitigen Abdanken.
(3) Der König kann zu Lebzeiten einen Nachfolger bestimmen. Wird kein Nachfolger bestimmt, wird der älteste lebende Nachfahre zum Amtsnachfolger, sofern er nicht nach Absatz 5 ausgeschlossen ist oder das Amt nicht annimmt. In diesem Falle ist jeweils der nächstälteste Nachfahre zum Amtsnachfolger berufen, sofern er nicht nach Absatz 5 ausgeschlossen ist oder das Amt nicht annimmt.
(4) Wird ein Nachfolger des Königs nach Absatz 3 nicht bestimmt, wählt der Ministerrat unter Ausschluss der Öffentlichkeit in freier, gleicher, geheimer Wahl einen Amtsnachfolger. Wer mindestens 2/3 aller Stimmen des Ministerrates auf sich vereinigen kann, wird zum neuen Staatsoberhaupt gewählt.
(5) Nicht zum Staatsoberhaupt ernannt oder gewählt werden kann, wer
a. am Ableben des Königs in böswilliger Absicht beteiligt gewesen ist oder
b. aus nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Amtsgeschäfte zu übernehmen.


Artikel 8 - Staatssymbole, Öffentliches Auftreten des Staates

(1) Die Staatsflagge ist dunkelblau, in der Mitte ist das Symbol der königlichen Krone und einer Narrenkappe in einem weißen, mit Gold umrandeten Kreis abgebildet. Im Kreis unter der Krone befindet sich der Schriftzug "Pottyland".
(2) Rechtschreibfehler in der Verfassung oder anderen Gesetzen sind zu akzeptieren, solange dadurch der Sinn nicht verändert wird. In diesem Fall sind sie durch den König auszubessern.
(3) Die Amtssprache ist Legastheniker-Deutsch.
(4) Die Benennung von Gebäuden, Straßennamen und ähnlichen öffentlichen Plätzen und Einrichtungen darf in jeder beliebigen Sprache vorgenommen werden.


Artikel 9 - Verwaltung des Staates

(1) Der König hat das Recht, das Königreich in Verwaltungsgebiete zu unterteilen und verschiedene Personen mit der Verwaltung derselben zu beauftragen.
(2) Näheres kann durch Gesetze geregelt werden.


Artikel 10 - Regierung

(1) Das Staats- und Regierungsoberhaupt ist der König, höchster Vertreter der Nation, Symbol ihrer Einheit, Garant für die Beständigkeit und die Kontinuität des Staates und der Hüter der Verfassung.
Er ist der Schutzherr der Rechte und Freiheiten der Bürger, der Gesellschaftsgruppen und der Gemeinschaften.
Er garantiert die Unabhängigkeit der Nation und die territoriale Integrität des Königreiches innerhalb seiner rechtmäßigen Grenzen.
(2) Er hat bei sämtlichen Entscheidungen und Gesetzesbeschlüssen, die vom Ministerrat, dem Oberhaus, dem Unterhaus und von Bürgern getroffen werden, das Veto-Recht.
(3) Nähere Regierungsinstitutionen nebst Rechten und Pflichten werden im Gesetz zur Regelung der Regierungsgewalten bestimmt.


Artikel 11 - Gesetzgebung

(1) Gesetze erlangen mit ihrer Verkündung durch den König Wirksamkeit.
(2) Gesetze können nur durch königliche Verkündung abgeändert oder aufgehoben werden.

Artikel 12 - Rechtsprechung

(1) Der König hat die oberste richterliche Gewalt inne.
(2) Stellvertretend für den König hat der Justizminister die höchste richterliche Gewalt inne. Er stellt die zweithöchste richterliche Instanz dar.
(3) Näheres wird durch die Gerichtsordnung geregelt.


Abschnitt III - Der Adel


Artikel 13 - Adel

(1) Die Verleihung von Adelstiteln durch den König ist zulässig.
(2) Näheres wird durch ein Gesetz geregelt.


Abschnitt IV - Schlussbestimmungen


Artikel 14 - Gültigkeit, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Form der Verfassung tritt am Tage ihrer Verkündung durch den König in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die bisherigen Fassungen der Verfassung, soweit sie noch Gültigkeit innehaben, außer Kraft.