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Gesetz über die Vergabe von Aufträgen betreffend staatliche Einrichtungen

- Vergabegesetz -

Verkündet am 15. September 2020

§1 - Sinn und Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Verfahrensabläufe und zu beachtenden Kriterien bei der Vergabe von Aufträgen, die einen direkten oder indirekten Bezug zu einer staatlichen Institution haben oder anderweitig aus öffentlichen Geldern finanziert werden.
(2) Staatliche Institutionen sind Institutionen, die unter staatlicher Verwaltung stehen. Hierunter fallen Bildungs- und Regierungsinstitutionen und die dazugehörigen Gegenstände wie Gebäude, Fuhrpark, Einrichtung oder Dienstleistungsaufträge, die hiermit in Verbindung stehen.


§2 - Grundsatz

(1) Bei der Vergabe von staatlichen Aufträgen an Unternehmen oder Dienstleister, die unter §1 (1) fallen, ist pottyländischen Unternehmen grundsätzlich der Vorzug gegenüber Unternehmen aus dem Ausland zu erteilen.
(2) Der Zuschlag ist dem pottyländischen Unternehmen zu erteilen, das den Auftrag am hochwertigsten ausführt.


§3 - Ausnahme

(1) Soll bei einer Vergabe abweichend von §2 ein ausländisches Unternehmen beauftragt werden, ist dies nur zulässig, wenn
  1. mit dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, eine bi- oder multilaterale Vereinbarung getroffen wurde, die ein entsprechendes Handeln des Unternehmens auf pottyländischem Boden ermöglicht,
  2. die diplomatischen Beziehungen mit dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, als "neutral" oder besser eingestuft werden und
  3. eine Sondergenehmigung des Wirtschaftsministeriums oder des Königs vorliegt.
(2) Eine Sondergenehmigung kann nicht erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes (1), lit. a und b nicht erfüllt werden.
(3) Der Antrag auf Sondergenehmigung ist ebenso wie die Erteilung der Sondergenehmigung zu begründen.


§4 - Unwirksamkeit von Verträgen

(1) Wurde ein Auftrag an ein ausländisches Unternehmen erteilt, obwohl die Voraussetzungen des §3 nicht vorlagen, ist dieser Auftrag unwirksam.
(2) Fehlte bei der Vergabe die nach §3 (1) lit. c erforderliche Sondergenehmigung, gilt der Auftrag als schwebend unwirksam. Wird die Sondergenehmigung erteilt, ist der Auftrag ab dem Zeitpunkt der Erteilung unwirksam. Bei Verweigerung der Sondergenehmigung wird der Auftrag rückwirkend unwirksam.


§5 - Inkrafttreten, Gültigkeit

Dieses Gesetz tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Sie kann nur durch königliches Dekret aufgehoben werden.