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Verteidigungsgesetz

- Verteidigungsgesetz -

Verkündet am 25. März 2013

Artikel 1 - Grundsätze

(1) Das Königreich Pottyland beschließt die Einrichtung eines Militärs und den Unterhalt der dazugehörigen Streitkräfte.
(2) Oberstes Ziel des Militärs ist die Verteidigung der pottyländischen Heimat.
(3) Das pottyländische Militär darf sich nicht an Angriffskriegen beteiligen.
(4) Das pottyländische Militär kann zur nationalen und internationalen humanitären Hilfe eingesetzt werden.
(5) In den Duschen des Militärs ist der Einsatz von Kernseife verboten. Es sind Flüssig-Seifenspender an den Wänden der Duschanlagen anzubringen.

Artikel 2 - Beitritt zu den Streitkräften

(1) Die Einberufung zu den Streitkräften ist freiwillig. Niemand darf zum Dienst an der Waffe gegen seinen Willen gezwungen werden.
(2) Jeder pottyländische Staatsbürger jedwedes Geschlechts ab dem vollendeten 21. Lebensjahr darf den Streitkräften beitreten, sofern dieser aus medizinisch und psychologischer Sicht dafür geeignet ist.
(2) Die maximale Anzahl der beim Militär beschäftigten Personen inklusive ziviler Mitarbeiter beträgt 1% der pottyländischen Bevölkerung, jedoch mindestens 231 Mitarbeiter.

Artikel 3 - Organisation

(1) Das Militär unterliegt dem direkten Befehl des Königs.
(2) Ein Verteidigungsminister kann vom König berufen werden. Diesem kann vom König die Befehlsgewalt über das Militär erteilt werden.
(3) Die Streitkräfte sind in vier Bereiche einzuteilen: Luftstreitkräfte, Armee, Marine und Telefondesinfizierer.
(4) Oberster Stützpunkt der Streitkräfte ist Gurkburg.

Artikel 4 - Inkrafttreten

(1) Das Verteidigungsgesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.